Rz. 120
Ein Verstoß gegen ein Gesetz kommt insbesondere bei Beschäftigungsverboten in Betracht:
- Verbot der Beschäftigung von Frauen, §§ 3–6, 10 Abs. 3, 13 Abs. 1 Nr. 3, § 16 MuSchG (vgl. § 2 Abs. 3 MuSchG),
- Beschäftigung von Jugendlichen, §§ 22 ff. JArbSchG,
- Beschäftigung von nicht aus EU-Staaten kommenden Ausländern ohne Arbeitsgenehmigung, § 284 Abs. 1 Satz 1 SGB III (BAG, Beschluss v. 22.1.1991, 1 ABR 18/90[1]),
- Beschäftigungsbeschränkungen des technischen Arbeitsschutzes, §§ 6 ff. GefStoffV.
Rz. 121
Weitere Gesetzesverstöße können Verstöße gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz gem. § 75 BetrVG und Nichtberücksichtigung eines geeigneten Teilzeitbeschäftigten bei einem Verlangen nach § 9 TzBfG sein.
Rz. 122
Kein Gesetzesverstoß liegt bei Zweifeln über die Zulässigkeit einer Befristung gem. § 14 TzBfG vor, weil in diesem Fall nicht die Einstellung als solche, sondern die Befristung gegen die Norm verstößt (BAG, Beschluss v. 28.6.1994, 1 ABR 59/93[2]; BAG, Urteil v. 13.4.1994, 7 AZR 651/93[3]). Gleiches gilt, wenn der Arbeitgeber den Betriebsrat nicht oder nicht ordnungsgemäß bei einer geplanten personellen Maßnahme unterrichtet, da dann schlicht die Wochenfrist des § 99 Abs. 3 Satz 1 BetrVG nicht zu laufen beginnt.
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