Rz. 65

Steigt ein Arbeitnehmer zum AT-Angestellten auf und besteht für diesen Personenkreis kein differenziertes betriebliches Vergütungsschema, ist diese Maßnahme entgegen der Auffassung des BAG (BAG, Beschluss v. 17.6.2008, 1 ABR 37/07[1]; Beschluss v. 31.10.1995, 1 ABR 5/95[2]) und weiten Teilen der Literatur[3] keine beteiligungspflichtige Umgruppierung. Der Arbeitnehmer wird nämlich gerade nicht umgruppiert, er wird vielmehr überhaupt nicht mehr eingruppiert, sein Gehalt wird einzelvertraglich vereinbart (vgl. auch ArbG Düsseldorf, Beschluss v. 22.6.1988, 6 BV 60/88[4]). Der Betriebsrat kann allenfalls die Durchführung eines Beteiligungsverfahrens verlangen, wenn er der Auffassung ist, der Arbeitnehmer sei aufgrund seiner ausgeübten Tätigkeit weiterhin in ein Entgeltschema einzugruppieren. Dem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats unterliegt also nur die Beurteilung des Arbeitgebers, der Arbeitnehmer sei nicht mehr in eine der Gehaltsgruppen der maßgeblichen Vergütungsordnung einzugruppieren ("Ausgruppierung"), weil die vorgesehene Tätigkeit höherwertige Qualifikationsmerkmale als die höchste Vergütungsgruppe aufweist (so im Ergebnis auch BAG, Beschluss v. 26.11.2003, 4 ABR 54/02[5]; BAG, Beschluss v. 26.10.2004, 1 ABR 37/03[6], das allerdings meint, dass es sich in diesen Fällen um eine vollständige Umgruppierung handelt).

 

Rz. 66

Existiert dagegen außerhalb der bisherigen tariflichen Vergütungsordnung eine weitere gestufte Vergütungsordnung, muss über die "Ausgruppierung" hinaus eine Eingruppierung in das neue System erfolgen. Solange dies nicht geschieht, ist die Umgruppierung unvollständig. Mitbestimmungsrechtlich handelt es sich um eine notwendig einheitlich vorzunehmende Maßnahme (BAG, Beschluss v. 17.6.2008, 1 ABR 37/07[7]). Das Mitbestimmungsverfahren ist bei einer Umgruppierung ebenso wie bei einer Eingruppierung ein einheitliches Verfahren, das die Umgruppierung in all ihren Teilen erfasst. Es kann daher nicht auf einzelne Teile oder Abschnitte der Umgruppierung beschränkt werden. Daher hat der Betriebsrat bei Bestehen einer außertariflichen differenzierten Vergütungsordnung keinen isolierten Anspruch auf Beteiligung an der "Ausgruppierung" aus der tariflichen Vergütungsordnung. Er kann und muss vom Arbeitgeber vielmehr die einheitlich vorzunehmende Umgruppierung von der einen in die andere Vergütungsordnung und seine Beteiligung hieran verlangen (BAG, Beschluss v. 26.10.2004, 1 ABR 37/03[8]).

[1] ZTR 2008, 638.
[2] NZA 1996, 890.
[3] Fitting, § 99 Rz. 113; Richardi/Thüsing, § 99 Rz. 104.
[4] NZA 1988, 703.
[5] NZA 2004, 1107.
[6] NZA 2005, 367.
[7] ZTR 2008, 638.
[8] NZA 2005, 367.

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