Rz. 24

Gleiches gilt für die Verlängerung von zunächst befristet abgeschlossenen Arbeitsverträgen (BAG, Beschluss v. 28.10.1986, 1 ABR 16/85[1]) oder deren Umwandlung in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis. Eine Ausnahme soll für die Verlängerung eines befristeten Probearbeitsverhältnisses gelten, sofern dem Betriebsrat vor der Einstellung zur Probe mitgeteilt worden ist, der Arbeitnehmer solle bei Bewährung weiterbeschäftigt werden (BAG, Beschluss v. 7.8.1990, 1 ABR 68/89[2]).

 

Rz. 25

Die von einem privaten Arbeitgeber vorgenommene Weiterbeschäftigung ihm nach § 123 a Abs. 2 BRRG zugewiesener, beurlaubter Beamter über das mit diesen vereinbarte Fristende des Arbeitsverhältnisses hinaus ist ebenfalls eine mitbestimmungspflichtige Einstellung (BAG, Beschluss v. 23.6.2009, 1 ABR 30/08[3]; BAG, Beschluss v. 23.6.2009, 1 ABR 30/08[4]).

[1] Fitting, § 99 Rz. 38; a. A. Richardi/Thüsing, § 99 Rz. 39.
[2] NZA 1991, 150.
[3] NZA 2009, 1162.
[4] NZA 2009, 1162.

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