Rz. 18

Eine beteiligungspflichtige Einstellung liegt immer vor, falls Arbeitnehmer i. S. d. BetrVG beschäftigt werden sollen. Die Art des Arbeitsverhältnisses ist unerheblich. Erfasst werden also unbefristete wie befristete Arbeitsverhältnisse, auch wenn Letztere nur für einen sehr kurzen Zeitraum (tageweise!) bestehen, Probe-, Teilzeit-, Aushilfsarbeitsverhältnisse sowie Telearbeitsverhältnisse.[1] Gleiches gilt auch für Arbeitnehmer, die im Homeoffice beschäftigt werden sollen.[2] Eine Einstellung liegt auch vor, wenn mit dem Arbeitnehmer eine Arbeit auf Abruf (vgl. § 12 TzBfG) vereinbart wird oder jemand zur Berufsausbildung, als Praktikant oder als Volontär beschäftigt wird.[3] Werden Auszubildende eines reinen Ausbildungsbetriebs zum Zwecke ihrer praktischen Ausbildung vorübergehend in einem anderen Betrieb eingesetzt, handelt es sich für diesen Betrieb um eine nach § 99 Abs. 1 BetrVG mitbestimmungspflichtige Einstellung (BAG, Beschluss v. 30.9.2008, 1 ABR 81/07[4]). Wird ein sog. Rahmenvertrag geschlossen, der Zeitpunkt und Dauer im Betrieb noch offen lässt, ist der Betriebsrat bereits vor Abschluss dieses Vertrags zu beteiligen (BAG, Beschluss v. 28.4.1992, 1 ABR 73/91[5]).

[1] Fitting, § 99 Rz. 36.
[2] Fitting, § 99 Rz. 36.
[3] Richardi/Thüsing, § 99 Rz. 44.
[4] DB 2009, 350-352.
[5] NZA 1992, 1141.

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