Rz. 204

§ 87 Abs. 1 Nr. 13 BetrVG führt im ersten Halbsatz zwar eine Mitbestimmung über die Durchführung von Gruppenarbeit ein. Der Begriff "Gruppenarbeit" wird im zweiten Halbsatz allerdings restriktiv definiert. Die Gruppenarbeit muss folgende Merkmale erfüllen:

  • Eine Gruppe von Arbeitnehmern muss als solche im Rahmen des betrieblichen Arbeitsablaufs zusammenarbeiten
  • ihr muss eine Gesamtaufgabe übertragen worden sein, und
  • sie muss die Gesamtaufgabe im Wesentlichen eigenverantwortlich erledigen.
 

Rz. 205

Die Gruppe von Arbeitnehmern muss bereits im Rahmen des betrieblichen Arbeitsablaufs zusammenarbeiten. Nicht in den Tatbestand der Norm fallen Projektgruppen und andere Gruppen von Arbeitnehmern, die außerhalb des normalen betrieblichen Arbeitsablaufs zusammengefügt wurden. Die Arbeitnehmer müssen umgekehrt Teile des normalen betrieblichen Arbeitsablaufs koordiniert erledigen.

 

Rz. 206

Der Arbeitsgruppe muss eine Gesamtaufgabe übertragen worden sein. Es genügt nicht, wenn in der Arbeitsgruppe Schritte eines Produktionsprozesses erledigt werden. Der Gruppe müssen gleichzeitig vor- oder nachgelagerte Tätigkeiten oder Vorgesetztenkompetenzen übertragen worden sein.[1] Der Gesetzentwurf verlangt damit eine ganzheitliche Arbeitsaufgabe.

 

Rz. 207

Die Arbeitsgruppe muss die ihr übertragene Gesamtaufgabe im Wesentlichen eigenverantwortlich erledigen. Der Arbeitsgruppe muss also die Befugnis übertragen worden sein, die Erledigung der Aufgabe in weiten Zügen und mit den bestimmenden Merkmalen selbst zu regeln. Damit müssen Führungsaufgaben an die Arbeitsgruppe zurück übertragen worden sein, und zwar in wesentlichem Umfang. Arbeitsgruppen, denen der Arbeitgeber wesentliche Teile der Organisation vorgibt, fallen nicht unter die Mitbestimmung nach § 87 Abs. 1 Nr. 13 BetrVG.

[1] So die Begründung des Gesetzentwurfs, BT-Drucks. 14/5741 vom 2. April 2001, zu Nr. 56 (§ 87 Abs. 1 Nr. 13) S. 109.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Personal Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge