Überblick

§ 87 Abs. 1 Nr. 13 BetrVG führt im ersten Halbsatz zwar eine Mitbestimmung über die Durchführung von Gruppenarbeit ein. Der Begriff "Gruppenarbeit" wird im zweiten Halbsatz allerdings restriktiv definiert. Die Gruppenarbeit muss folgende Merkmale erfüllen: Eine Gruppe von Arbeitnehmern muss als solche im Rahmen des betrieblichen Arbeitsablaufs zusammenarbeiten, ihr muss eine Gesamtaufgabe übertragen worden sein, und sie muss die Gesamtaufgabe im Wesentlichen eigenverantwortlich erledigen.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Der Mitbestimmungstatbestand Durchführung von Gruppenarbeit ist in § 87 Abs. 1 Nr. 13 BetrVG geregelt. Mit dieser Bestimmung wird nicht für alle Formen der Gruppenarbeit eine Regelung getroffen, sondern nur für solche Gruppen, die ihnen übertragene Aufgaben im Wesentlichen eigenverantwortlich erledigen. Die Vorschrift wird ergänzt durch § 28a BetrVG, nach der der Betriebsrat der Gruppe betriebsverfassungsrechtliche Aufgaben zur eigenständigen Erledigung übertragen kann. Zudem kann die Einführung von Gruppenarbeit eine neue Arbeitsmethode i. S. v. § 111 Satz 2 Nr. 5 BetrVG sein.

Die praktische Relevanz dieser Bestimmung ist bisher gering. Denkbar ist jedoch, dass sie durch neue Formen der Zusammenarbeit von Arbeitnehmern ("New Work", "agiles Arbeiten", "Scrum") eine Aufwertung erfahren wird.[1]

Der Betriebsrat hat gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 13 BetrVG ein Mitbestimmungsrecht bei der Aufstellung von Grundsätzen über die Durchführung von Gruppenarbeit. Gruppenarbeit liegt vor, wenn im Rahmen des betrieblichen Arbeitsablaufs eine Gruppe von Arbeitnehmern eine ihr übertragene Gesamtaufgabe im Wesentlichen eigenverantwortlich erledigt. Hintergrund des Mitbestimmungsrechts ist mit der Teilautonomie der Gruppe verbundene Gefahr der Ausgrenzung leistungsschwächerer Arbeitnehmer und eines übersteigerten Gruppendrucks.

Das Mitbestimmungsrecht erstreckt sich nur auf die Durchführung, nicht auf die Einführung oder Beendigung der Gruppenarbeit durch den Arbeitgeber.[2] Gemeint sind Regelungen über die Wahl eines Gruppensprechers, dessen Stellung und Aufgaben, das Abhalten von Gruppengesprächen zwecks Meinungsaustauschs und Meinungsbildung in der Gruppe, die Zusammenarbeit in der Gruppe und mit anderen Gruppen, die Berücksichtigung von leistungsschwächeren Arbeitnehmern sowie die Art und Weise der Konfliktlösung in der Gruppe.

Die Gruppe von Arbeitnehmern muss bereits im Rahmen des betrieblichen Arbeitsablaufs zusammenarbeiten. Nicht in den Tatbestand der Norm fallen Projektgruppen und andere Gruppen von Arbeitnehmern, die außerhalb des normalen betrieblichen Arbeitsablaufs zusammengefügt wurden. Die Arbeitnehmer müssen umgekehrt Teile des normalen betrieblichen Arbeitsablaufs koordiniert erledigen. Der Arbeitsgruppe muss eine Gesamtaufgabe übertragen worden sein. Es genügt nicht, wenn in der Arbeitsgruppe Schritte eines Produktionsprozesses erledigt werden. Der Gruppe müssen gleichzeitig vor- oder nachgelagerte Tätigkeiten oder Vorgesetztenkompetenzen übertragen worden sein. Der Gesetzentwurf verlangt damit eine ganzheitliche Arbeitsaufgabe.

Die Arbeitsgruppe muss die ihr übertragene Gesamtaufgabe im Wesentlichen eigenverantwortlich erledigen. Ihr muss also die Befugnis übertragen worden sein, die Erledigung der Aufgabe in weiten Zügen und mit den bestimmenden Merkmalen selbst zu regeln. Damit müssen Führungsaufgaben an die Arbeitsgruppe zurück übertragen worden sein, und zwar in wesentlichem Umfang. Arbeitsgruppen, denen der Arbeitgeber wesentliche Teile der Organisation vorgibt, fallen nicht unter die Mitbestimmung nach § 87 Abs. 1 Nr. 13 BetrVG.

Der Betriebsrat hat mitzubestimmen über die Grundsätze der Durchführung von Gruppenarbeit. Diese Formulierung enthält 2 Vorbehalte. Zum einen besteht das Mitbestimmungsrecht nur über die Durchführung der Gruppenarbeit, zum anderen sind nur die Grundsätze mitbestimmungspflichtig. Indem das Gesetz nur die Durchführung der Gruppenarbeit als mitbestimmungspflichtig deklariert, überlässt es die Einführung der Gruppenarbeit der alleinigen Entscheidung des Arbeitgebers. Gleiches gilt für die Beendigung der Gruppenarbeit. Wegen des eingegrenzten Anwendungsbereichs der Mitbestimmung ist darüber hinaus der Arbeitgeber frei in seiner Entscheidung, welche Art von Gruppenarbeit er einführen will. Insbesondere muss der Arbeitgeber frei entscheiden können, ob er eine im Wesentlichen autonom ausgestaltete Gruppenarbeit anstrebt, die damit der Mitbestimmung unterfiele, oder ob er die Arbeitsgruppe eng an vorgesetzte Entscheidungslinien bindet.

Hat sich der Arbeitgeber für eine im Wesentlichen autonome Form der Gruppenarbeit entschieden, entsteht das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats. Der Betriebsrat hat dennoch nur über die Grundsätze der Durchführung der Gruppenarbeit mitzubestimmen. Nach den Vorstellungen des Gesetzentwurfs sollen insbesondere die folgenden Themen Gegenstand von Mitbestimmung sein können:

  • Wahl eines Gruppensprechers
  • Stellung und Aufgaben des Gruppenspr...

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