Rz. 5

Die Anfechtung der Betriebsratswahl wegen Verstößen gegen wesentliche Vorschriften des Wahlrechts bezieht sich auf die Bestimmungen des Betriebsverfassungsgesetzes, die die Wahlberechtigung regeln (§ 7 BetrVG). Gegen das Wahlrecht kann verstoßen werden, wenn ein Wahlberechtigter nicht zur Wahl zugelassen wird oder wenn nicht wahlberechtigte Personen wählen.

 
Praxis-Beispiel

Nicht wahlberechtigt sind:

  • Arbeitnehmer in der Freistellungsphase einer verblockten Altersteilzeit; sie sind nicht mehr in den Betrieb eingegliedert (vgl. BAG, Beschluss v. 16.4.2003, 7 ABR 53/02).
  • grundsätzlich Fremdfahrer (selbstständige Frachtführer: BAG, Beschluss v. 21.7.2004, 7 ABR 38/03);
  • in andere Betriebe versetzte Mitarbeiter, selbst wenn Rechtsstreite gegen die Versetzung anhängig sind[1];
  • Auszubildende, die entweder keinen Ausbildungsvertrag mit dem Unternehmen haben oder nicht in den Ausbildungsbetrieb eingegliedert sind, z. B. Auszubildende in einem reinen Ausbildungsbetrieb[2].

Wahlberechtigt sind hingegen:

Die Anfechtbarkeit der Wahl ist allerdings eingeschränkt, wenn es um die Frage geht, ob ein Arbeitnehmer richtigerweise den leitenden Angestellten zugeordnet bzw. nicht zugeordnet wurde. § 18a Abs. 5 Satz 3 BetrVG beschränkt die Wahlanfechtung in diesem Fall auf Fälle, in denen die Zuordnung offensichtlich fehlerhaft vorgenommen wurde.

Soweit anfechtungsberechtigte Arbeitnehmer allerdings Einspruch gegen die Wählerliste nach § 4 WO BetrVG, § 30 Abs. 2 WO BetrVG, § 36 Abs. 1 Satz 3 WO BetrVG erheben konnten, dies aber nicht getan haben, können sie die Betriebsratswahl hinterher nicht mehr anfechten. Dies ist seit 2021 in dem neu geschaffenen § 19 Abs. 3 Satz 1 BetrVG ausdrücklich so angeordnet (so früher bereits LAG Frankfurt, Beschluss v. 27.1.1976, 5 TaBV 38/75[3]). Das Anfechtungsrecht ist allerdings nicht ausgeschlossen, wenn der die Wahl anfechtende Wahlberechtigte an der Einlegung des Einspruchs gegen die Wählerliste gehindert war. Das Gesetz verlangt nicht, dass die Hinderung unverschuldet gewesen wäre. Es genügt also jede Ursache der Hinderung, sei sie auf fehlende Kenntnis der Wählerliste zurückzuführen oder auf der fehlenden Möglichkeit, schriftlich (§ 5 Abs. 1 WO BetrVG) rechtzeitig Einspruch einzulegen, gegründet. Allerdings ist dem Wahlberechtigten in diesem Fall nur die Berufung auf die Fehlerhaftigkeit der Wählerliste verwehrt, eine Anfechtung der Wahl aus anderen Gründen bleibt ihm unbenommen (so das BAG bereits vor Inkrafttreten des § 19 Abs. 3 BetrVG, BAG, Beschluss v. 14.11.2001, 7 ABR 40/00). Diese Einschränkung gilt nicht für die Wahlanfechtung durch eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft (BAG, Beschluss v. 25.6.1974, 1 ABR 68/73) und auch nicht für die Wahlanfechtung durch den Arbeitgeber.

Allerdings ist dem Arbeitgeber die Wahlanfechtung wegen Fehlerhaftigkeit der Wählerliste verwehrt, wenn die Unrichtigkeit auf seinen Angaben beruht (§ 19 Abs. 3 Satz 3 BetrVG, dazu eingehender unten 2.5.1, Rz. 12).

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