Rz. 14

Will der/wollen die Antragsteller geltend machen, die Wahl des Betriebsrats oder eines einzelnen Betriebsratsmitglieds sei unrichtig erfolgt, so muss beantragt werden, die Wahl für unwirksam zu erklären. Soll hingegen nur festgestellt werden, dass dem Wahlvorstand bei der Feststellung des Wahlergebnisses ein Fehler unterlaufen ist, so muss die Feststellung des richtigen Wahlergebnisses beantragt werden; in einem solchen Fall der Teilanfechtung würde nur das Wahlergebnis korrigiert, ohne dass die Wahl insgesamt für unwirksam erklärt wird; Voraussetzung ist, dass sich der geltend gemachte Anfechtungsgrund auf den angefochtenen Teil beschränkt und das Wahlergebnis darüber hinaus nicht beeinflussen kann (BAG, Beschluss v. 16.3.2005, 7 ABR 40/04; LAG Nürnberg, Beschluss v. 16.2.2016, 7 TaBV 34/15).

Der Antragsteller muss nicht insgesamt schlüssige Tatsachen vortragen. Es genügt, wenn er einen "betriebsverfassungsrechtlich erheblichen Tatbestand" vorträgt. Er muss also Tatsachen vortragen, aus denen sich möglicherweise die Anfechtung der Betriebsratswahl rechtfertigen kann (BAG, Beschluss v. 24.5.1965, 1 ABR 1/65).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Personal Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge