Rz. 28

Kapitäne, Schiffsoffiziere und sonstige Besatzungsangehörige von Seeschiffen, Binnenschiffen und Luftfahrzeugen, sind, soweit sie als leitende Angestellte i. S. v. § 14 KSchG anzusehen sind, nach § 24 Abs. 1 KSchG i. V. m. §§ 3, 5 Abs. 1, 6 SeeArbG in den allgemeinen Kündigungsschutz der §§ 113 einbezogen. Die für diesen Personenkreis bis 31.7.2013 geltende (missverständliche) Sonderregelung ist mit Inkrafttreten des SeeArbG entfallen.[1] Im Hinblick auf die alleinige Zuständigkeit der Arbeitsgerichte und die allgemeine Regelung zur Einbeziehung leitender Angestellter in § 14 Abs. 2 KSchG bestand dafür kein Bedarf mehr.[2] Für diese gelten also kündigungsschutzrechtlich keine Besonderheiten.

Leitende Angestellte i. S. d. BetrVG sind allerdings nur die Kapitäne (vgl. § 114 Abs. 6 Satz 2 BetrVG). § 3 KSchG findet für Kapitäne deshalb keine Anwendung (§ 14 Abs. 2 KSchG; s. hierzu Rz. 34).

[1] Art. 1 des Gesetzes zur Umsetzung des Seearbeitsübereinkommens 2006 der Internationalen Arbeitsorganisation v. 20.4.2013, BGBl. I S. 868.
[2] BT-Drucks. 17/10959 S. 120.

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