Rz. 72a

Nach § 623 Halbsatz 2 BGB[1] ist die elektronische Form (§ 126a BGB)[2] bei Kündigungen und Aufhebungsverträgen abweichend von § 126 Abs. 3 BGB ausgeschlossen. Nicht ausreichend ist auch die Textform (§ 126b BGB). Daher reicht es nicht, wenn Kündigungserklärungen oder auf Abschluss einer Aufhebungsvereinbarung gerichtete Willenserklärungen per E-Mail[3], SMS, Telefax[4], Telegramm oder eingescannt als PDF abgegeben werden.[5]

 

Rz. 72b

Umstritten ist, ob die elektronische Form auch bei Kündigungen des Arbeitsverhältnisses bestimmter Personengruppen (wie von Schwangeren oder Auszubildenden) ausgeschlossen ist, bei denen es Sonderregelungen wie § 17 Abs. 2 Satz 2 MuSchG bzw. § 22 Abs. 3 BBiG gibt, die neben der Schriftform (§ 126 BGB) die (schriftliche) Angabe des Kündigungsgrundes für die Wirksamkeit der Kündigung verlangen (vgl. Rz. 19). Sieht man das Schriftformerfordernis in diesen Regelungen lediglich als "deklaratorische" implizite Wiedergabe von § 623 BGB an, ist die elektronische Form (§ 126a BGB) ausgeschlossen.[6] Wortlaut, Systematik (arg. e contr. § 623 Halbsatz 2 BGB) sowie Sinn und Zweck der Formvorschriften (Rechtsklarheit) sprechen jedoch dafür, dass es sich bei § 17 Abs. 2 Satz 2 MuSchG bzw. § 22 Abs. 3 BBiG um Sondervorschriften handelt, bei denen die allgemeine Regelung des § 126 Abs. 3 BGB gilt, wonach die schriftliche Form – mangels eines expliziten Ausschlusses der elektronischen Form – durch die elektronische Form (§ 126a BGB) ersetzt werden kann.[7]

[1] Eingeführt durch das Gesetz zur Anpassung der Formvorschriften des Privatrechts v. 13.7.2001, BGBl. I S. 1542.
[2] Zur elektronischen Form im Arbeitsrecht näher Fehr/Wichert, DB 2022, 255; Patora/Neugebauer, BB 2022, 564; Worobjow, BB 2023, 564.
[5] ErfK/Müller-Glöge, § 623 BGB, Rz. 12.
[6] Gotthardt/Beck, NZA 2002, 876, 877; Patora/Neugebauer, BB 2022, 562, 568.
[7] MüKo-BGB/Henssler, 9. Aufl. 2023, § 623 Rz. 9 f.; APS/Rolfs, § 17 MuSchG Rz. 143.

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