Rz. 1

§ 614 BGB regelt die Fälligkeit des Vergütungsanspruchs. Abweichend von § 271 Abs. 1 BGB tritt die Fälligkeit erst nach der Leistung der Dienste ein. Der zur Dienstleistung Verpflichtete ist demnach vorleistungspflichtig. Zum Teil wird der Grundsatz "Ohne Arbeit kein Lohn" aus § 614 BGB abgeleitet.[1] Richtiger dürfte jedoch sein, diesen Rechtssatz aus dem Gegenseitigkeitsverhältnis Arbeitsleistung und Entgelt zu folgern. Hierfür spricht die Ausgestaltung von § 614 BGB als Fälligkeitsregel.[2] Die Norm weist keinen zwingenden Charakter auf. Vielfach finden sich abweichende Regelungen in kollektivrechtlichen Vereinbarungen, wie z. B. in einer Betriebsvereinbarung.[3] Nach § 87 Abs. 1 Nr. 4 BetrVG steht dem Betriebsrat schließlich ein Mitbestimmungsrecht hinsichtlich Zeit, Ort und Art der Entgeltzahlung zu. Eine dementsprechend abweichende Fälligkeit von z. B. der Vergütung von Überstunden und Nachtarbeitszuschlägen kann sogar konkludent – d. h. durch schlüssiges Handeln – vereinbart werden.[4]

 

Rz. 2

Erfolgt die Vergütung nach Zeitabschnitten muss Satz 2 beachtet werden. In diesem Fall ist die Vergütung generell nach Ablauf der einzelnen Zeitabschnitte zu zahlen. Bei monatlicher Vergütung wird der Zahlungsanspruch daher am ersten Tag des Folgemonats fällig.[5] Handelt es sich bei diesem Fälligkeitstag um einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, so tritt die Fälligkeit gem. § 193 BGB erst mit dem nächsten Werktag ein.[6] Anders verhält es sich, wenn die Vergütung nach Tagen oder Stunden bemessen ist. Hier ist das Entgelt – entgegen dem Wortlaut – der Verkehrssitte entsprechend erst am Ende der Woche zu entrichten.[7]

[2] Staudinger/Richardi/Fischinger, 2019, § 614 BGB Rz. 1.
[3] BAG, Urteil v. 15.1.2002, 1 AZR 165/01, NZA 2002, 1112; ErfK/Preis, 22. Aufl. 2022, § 614 BGB Rz. 2; Boemke/Jäger, RdA 2016, 141, 145.
[5] BAG, Urteil v. 8.5.2018, 9 AZR 586/17, AP TVG § 1 Tarifverträge: Klempnerhandwerk Nr. 4.

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