Rz. 5

Wie die persönliche Leistungspflicht kann auch der Arbeitsleistungsanspruch gem. § 613 Satz 2 BGB im Zweifel nicht übertragen werden. Der Arbeitnehmer hat seine Leistung grundsätzlich in dem Betrieb zu erbringen, in dem er angestellt ist, und der Arbeitsleistungsberechtigte soll dem Arbeitnehmer regelmäßig keinen anderen Arbeitgeber aufdrängen können. Dieser Grundsatz kann vertraglich abbedungen werden. Eine in der Praxis wichtige gesetzliche Ausnahme enthält § 613a BGB für den Fall des Betriebsübergangs. Möglich ist auch, die Übertragbarkeit tarifvertraglich zu regeln.

 

Rz. 6

Besonderheiten ergeben sich bei der Arbeitnehmerüberlassung. Zwar steht Satz 2 der Verpflichtung des Arbeitnehmers zur Leistung für Dritte nicht entgegen. Eine Grenze besteht aber dort, wo der Arbeitnehmer in den fremden Betrieb eingegliedert wird und der Weisungsbefugnis eines anderen Arbeitgebers unterfällt. Da dies für die Arbeitnehmerüberlassung kennzeichnend ist, kann sie nur mit Zustimmung des Arbeitnehmers erfolgen.

 

Rz. 7

Satz 2 erklärt im Zweifel den Arbeitsleistungsanspruch nur für nicht übertragbar, nicht jedoch auch für unvererblich.[1] Die Frage der Vererblichkeit des Anspruchs hängt maßgeblich vom Inhalt des Leistungsversprechens ab. Aus der im Zweifel vorliegenden Unübertragbarkeit des Arbeitsleistungsanspruchs ergibt sich zudem der Ausschluss der Abtretbarkeit und Pfändbarkeit der Arbeitsleistung, § 851 Abs. 1 ZPO.

[1] ErfK/Preis, 22. Aufl. 2022, § 613 BGB Rz. 11; MünchKomm/Müller-Glöge, 7. Aufl. 2016, § 613 BGB Rz. 22.

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