Rz. 30

Die bedeutendste und in der Praxis häufigste Fallgruppe der außerordentlichen Kündigung ist die verhaltensbedingte. Sie setzt – entsprechend der verhaltensbedingten ordentlichen Kündigung – eine rechtswidrige Pflichtverletzung voraus.[1] Der Gekündigte muss dabei nicht alle fraglichen Handlungen selbst vorgenommen haben, es reicht aus, wenn er dabei mit anderen zusammengewirkt oder die Handlung bewusst ermöglicht hat.[2]

Diese muss i. d. R. schuldhaft verursacht sein.[3] Da allerdings die weit reichende Nebenpflicht der Vertragspartner darin besteht, die Interessen des anderen nicht zu verletzen und außerdem fahrlässige Pflichtwidrigkeit ausreicht (§ 276 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 BGB), ist diese Hürde nicht unüberwindbar hoch. Der Grad des Verschuldens ist im Übrigen auch für die Interessenabwägung bedeutsam (s. Rz. 52).

Im Prinzip stellt jede Pflichtverletzung einen sog. An-sich-Grund für eine verhaltensbedingte (außerordentliche) Kündigung dar.[4] Zur Kategorie der verhaltensbedingten Kündigung zählt auch die Verdachtskündigung (s. Rz. 82).

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