Rz. 177

Verstößt der Arbeitnehmer gegen seine Verpflichtung zur vorherigen Einholung der Nebentätigkeitsgenehmigung, so ist eine Abmahnung auch dann berechtigt, wenn er Anspruch auf deren Erteilung hat.[1] Die Ausübung einer Nebentätigkeit kann eine Kündigung nur dann rechtfertigen, wenn die vertraglich geschuldeten Leistungen durch die Nebentätigkeit beeinträchtigt werden.[2]

[1] BAG, Urteil v. 30.5.1996, 6 AZR 537/95, AP BGB § 611 Nebentätigkeit Nr. 2.

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