Rz. 127

Eine große Bedeutung kommt auch der Pflicht des Arbeitgebers zum Schutz der Persönlichkeit des Arbeitnehmers zu. Hier entfaltet die Schutzfunktion der Grundrechte eine große Wirkung auf das Arbeitsrecht. Ob eine Persönlichkeitsverletzung des Arbeitnehmers vorliegt, ist durch eine Güter- und Interessenabwägung im Einzelfall zu bestimmen.[1]

 

Rz. 128

Von großer Bedeutung ist auch das aus dem Persönlichkeitsrecht folgende allgemeine Schikaneverbot (Mobbing) als Nebenpflicht des Arbeitgebers.[2]

 
Hinweis

Mit dem Begriff des Mobbings werden in diesem Zusammenhang "fortgesetzte aufeinander aufbauende und ineinander übergreifende, der Anfeindung, Schikane oder Diskriminierung dienende Verhaltensweisen erfasst, die nach ihrer Art und ihrem Ablauf im Regelfall einer übergeordneten, von der Rechtsordnung nicht gedeckten Zielsetzung förderlich sind und in ihrer Gesamtheit das allgemeine Persönlichkeitsrecht, die Ehre oder die Gesundheit des Betroffenen verletzen".[3]

 

Rz. 129

Der Arbeitgeber ist hiernach verpflichtet, das allgemeine Persönlichkeitsrecht der bei ihm beschäftigten Arbeitnehmer nicht selbst durch Eingriffe in deren Persönlichkeits- oder Freiheitssphäre zu verletzen, diese vor Belästigungen durch Mitarbeiter oder Dritte, auf die er einen Einfluss hat, zu schützen, einen menschengerechten Arbeitsplatz zur Verfügung zu stellen und die Arbeitnehmerpersönlichkeit zu fördern. Zur Einhaltung dieser Pflichten kann der Arbeitgeber als Störer nicht nur dann in Anspruch genommen werden, wenn er selbst den Eingriff begeht oder steuert, sondern auch dann, wenn er es unterlässt, Maßnahmen zu ergreifen oder seinen Betrieb so zu organisieren, dass eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts ausgeschlossen wird.[4] So kann der Arbeitnehmer berechtigt sein, vom Arbeitgeber Schadensersatz zu verlangen, falls ihm Schäden aufgrund von Mobbing durch namentlich benannte Kollegen entstanden sind; hierzu reicht als konkreter Lebenssachverhalt die Angabe "Mobbing-Aktionen" verbunden mit der Angabe eines ungefähren Zeitraums jedoch nicht aus.[5] In einem solchen Fall kommen die Arbeitskollegen als Verrichtungsgehilfen in Betracht, deren Handeln dem Arbeitgeber über § 831 BGB zugerechnet werden kann. Hierfür genügt aber nicht schon ein nur örtlicher oder zeitlicher Zusammenhang zwischen Schädigung und Verrichtung; vielmehr ist über den äußeren Zusammenhang hinaus erforderlich, dass das Handeln angeblich mobbender Kollegen mit dem ihnen übertragenen Aufgabenkreis nach Zweck und Art objektiv in einem engen oder unmittelbaren inneren (sachlichen) Zusammenhang steht.[6] Der Arbeitgeber hat auch für schuldhaft begangene Persönlichkeitsrechts- oder Gesundheitsverletzungen durch von ihm als Erfüllungsgehilfen eingesetzte andere Arbeitnehmer und Vorgesetzte gem. § 278 BGB einzustehen. Notwendig ist jedoch, dass die schuldhafte Handlung in einem inneren Zusammenhang mit der Vertragserfüllung steht, was regelmäßig nur dann der Fall ist, wenn die Erfüllungsgehilfen gegenüber dem betroffenen Arbeitnehmer die Fürsorgepflicht konkretisieren bzw. ihm gegenüber Weisungsbefugnisse haben.[7]

[1] BAG, Beschluss v. 27.5.1986, 1 ABR 48/84, AP BetrVG 1972 § 87 Überwachung Nr. 15.
[2] LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss v. 19.2.2004, 2 Ta 12/04, NZA-RR 2004, 232; Reichold in MünchArbR, § 91, Rz. 9, § 55, Rz. 41 ff.; Hohmann, NZA 2006, 530.
[3] BAG, Urteil v. 16.5.2007, 8 AZR 709/06, AP BGB § 611 Mobbing Nr. 5.
[4] BAG, Urteil v. 16.5.2007, 8 AZR 709/06, AP BGB § 611 Mobbing Nr. 5.
[7] BAG, Urteil v. 15.9.2016, 8 AZR 351/15, ArbRAktell 2017, S. 17.

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