Rz. 2

Die Vorschrift fasst die verschiedenen einzelnen Vorschriften der RVO über Befreiungsrechte zusammen, die neben der nunmehr kraft Gesetzes für bestimmte Personengruppen bestehenden Versicherungsfreiheit (§ 6) noch verblieben sind. Durch die Befreiungsrechte wird aus verschiedenen gesetzgeberischen Motiven bestimmten Personengruppen das Recht eingeräumt, für sich die kraft Gesetzes eintretende Krankenversicherungspflicht auszuschließen.

 

Rz. 3

Durch das GKV-Gesundheitsreformgesetz 2000 v. 22.12.1999 (BGBl. I S. 2626) ist dabei als Voraussetzung für die Befreiung von der Krankenversicherungspflicht nur für arbeitslose Leistungsbezieher (Abs. 1a) seit dem 1.1.2000 der Nachweis eines gleichwertigen privaten Krankenversicherungsschutzes wieder eingeführt worden. Dies galt ab 2005 auch für Bezieher von Arbeitslosengeld II. Für die anderen Befreiungsrechte ist ein anderweitiger Krankenversicherungsschutz nicht mehr vorausgesetzt (BT-Drs. 11/2237 S. 160). Durch die Einführung der Versicherungspflicht für Nichtversicherte (§ 5 Abs. 1 Nr. 13) konnte jedoch das Nichtbestehen eines privaten Krankenversicherungsvertrages zur Folge haben, dass trotz der Befreiung doch eine Krankenversicherungspflicht besteht. Die Regelung des § 6 Abs. 3 über die absolute Versicherungsfreiheit bei einer Befreiung erfasst zunächst nicht die Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13. Erst ab dem 1.1.2009, mit der Änderung des § 6 Abs. 3 durch Art. 1 Nr. 0, Art. 7 Abs. 1 des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Organisationsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-OrgWG) v. 15.12.2008 (BGBl. I S. 2426), umfasst die Befreiung auch die Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13.

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