Rz. 41

Boecken, Die Neuregelung der geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse, NZA 1999 S. 393.

Büchel/Grintsch/Neidert, Die Umsetzung der Vorschläge der Hartz-Kommission im Versicherungs-, Beitrags- und Melderecht der Sozialversicherung, DRV 2003 S. 105.

Grahn/Schmidt, Änderungen im Sozialrecht durch die "Hartz-Gesetze", SGb 2003 S. 207.

Hanau, Einzelfragen und -antworten zu den beiden ersten Gesetzen für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt, ZIP 2003 S. 1573.

Husmann, Teilzeitarbeit aus sozialrechtlicher Sicht, SGb 2002 S. 22.

Kaldybajewa/Mielitz/Thiede, Minijobs: Instrument für Beschäftigungsaufbau oder Verdrängung sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung?, RVaktuell 2006 S. 126.

Kazmierczak, Die Neuregelung der geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse zum 1. April 2003, NZS 2003 S. 186.

Knospe, Die Attraktivität der geringfügigen Beschäftigung im zeitlichen Wandel politisch motivierter Reformen, SGb 2007 S. 8.

ders., Europäische Dimension der geringfügigen Beschäftigung, ZESAR 2008 S. 323.

H.-W. Köster, Sozialversicherungsrechtliche Einordnung des Pauschalsteuerbetrages bei geringfügigen Beschäftigungen, NZS 1998 S. 324.

Marburger, Mini-Jobs und Gleitzeitregelung – neues Recht für geringfügig Beschäftigte, WzS 2003 S. 97.

ders., Neue Regelungen des Rechts der geringfügig Beschäftigten, WzS 2013 S. 46.

Plagemann, Sozialversicherungspflicht bei geringfügiger Beschäftigung?, NZS 1992 S. 15.

Reiserer/Vorholt, Geringfügige Beschäftigung: ein Fall für den Staatsanwalt?, BB 2001 S. 1843.

C. Rolfs, Verfassungs- und europarechtliche Probleme der Geringfügigkeitsreform, SGb 1999 S. 611.

ders., Die Neuregelung der geringfügigen Beschäftigung, ZIP 2003 S. 141.

ders., Scheinselbständigkeit, geringfügige Beschäftigung und "Gleitzone" nach dem zweiten Hartz-Gesetz, NZA 2003 S. 65.

Rombach, Neuregelungen für geringfügige Beschäftigte zum 1. April 2003, SGb 2003 S. 196.

ders., Urteilsanmerkung zu EuGH, Urteil v. 14.12.1995, C-444/93, SGb 1996 S. 193.

Spellbrink, Rettung des Normalarbeitsverhältnisses durch Abschied von der geringfügigen Beschäftigung?, NZS 2010 S. 353.

Uffmann/Kredig, Geringfügige Beschäftigung in Gestalt eines Abrufarbeitsverhältnisses – Folgewirkungen des novellierten § 12 I 3 TzBfG, NZA 2020 S. 137.

Vennebusch, Minijobs sind nicht weiblicher als andere Beschäftigungsformen, RVaktuell 2012 S. 22.

Wiegelmann, Die Neuregelung bei geringfügigen Beschäftigungen ab 1.4.2003, BB 2003 S. 734.

Waltermann, Mini-Jobs – ausweiten oder abschaffen?, NJW 2013 S. 118.

 

Rz. 42

Die Geringfügigkeit nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV unterscheidet sich von der nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV dadurch, dass unter Nr. 1 regelmäßig ausgeübte Beschäftigungen fallen, während von Nr. 2 nur gelegentlich ausgeübte Beschäftigungen erfasst werden. Bei einer auf Dauer angelegten bzw. sich wiederholenden Beschäftigung ist die Geringfügigkeit daher auch dann nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV zu beurteilen, wenn die Zeitgrenze von 50 Arbeitstagen nicht überschritten wird:

BSG, Urteil v. 23.5.1995, 12 RK 60/93, Urteilsanmerkung von Rombach in SGb 1995 S. 21.

Die nationalen Regelungen einer geringfügigen Beschäftigung stellen keine Diskriminierung aufgrund des Geschlechts i. S. v. Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 79/7 zur schrittweisen Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit dar, selbst wenn sie erheblich mehr Frauen als Männer betreffen, wenn der nationale Gesetzgeber in vertretbarer Weise davon ausgehen konnte, dass die fraglichen Rechtsvorschriften erforderlich waren, um ein sozialpolitisches Ziel zu erreichen, das mit einer Diskriminierung aufgrund des Geschlechts nichts zu tun hat:

EuGH, Urteil v. 14.12.1995, C-444/93.

Zwei sozialversicherungsrechtlich trennbare Teilzeitbeschäftigungen können auch bei einem Arbeitgeber bestehen, wenn klare Absprachen über den Umfang der jeweiligen Teilzeitbeschäftigung bestehen und wenn die Teilzeittätigkeiten abgrenzbar in verschiedenen Betriebsteilen/Dienststellen ausgeübt werden:

BSG, Urteil v. 6.2.2003, B 7 AL 12/01 R.

Bei der Frage, ob die Geringfügigkeitsgrenze überschritten wird und damit Versicherungspflicht eintritt, ist auf den arbeitsrechtlichen Anspruch auch bei tatsächlich untertarifvertraglicher Entlohnung abzustellen:

BSG, Urteil v. 14.7.2004, B 12 KR 1/04 R.

Bei der Beurteilung der Frage, ob die Geringfügigkeitsgrenze mit Sonderzahlungen überschritten wird und Versicherungspflicht eintritt, sind auch bei untertariflicher Bezahlung die zustehenden tariflichen Sonderzahlungen zu berücksichtigen:

BSG, Urteil v. 14.7.2004, B 12 KR 7/04 R.

Der Arbeitgeber hat den Pauschalbeitrag wegen einer geringfügigen Beschäftigung auch für einen daneben bereits wegen der Höhe des Arbeitsentgeltes krankenversicherungsfreien Beschäftigten zu zahlen:

BSG, Urteil v. 25.1.2006, B 12 KR 27/04 R.

Ob ein nach § 3 Nr. 39 EStG steuerfreies Arbeitsentgelt aus einer geringfügigen Beschäftigung erzielt wird, beurteilt sich ausschließlich nach sozialversicherungsrechtlichen Maßstäben. Die Gerin...

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