Rz. 45

Die Aufwendungen der Krankenkassen werden von den Leistungsträgern vierteljährlich erstattet. Sach- und Dienstleistungen sind in Geld zu erstatten (§ 91 Abs. 1 Satz 2 SGB X; BSG, Urteil v. 17.6.2008, B 1 KR 30/07 R). Zum Erstattungsanspruch gehören alle Kosten, die individuell im Einzelfall entstehen. Dazu gehören auch die Kosten für die Erstversorgung mit der elektronischen Gesundheitskarte (vgl. Rz. 38). Eine Erstattungspflicht besteht nicht, soweit Sozialleistungen zu Unrecht erbracht worden sind und die Krankenkasse hierfür ein Verschulden trifft (§ 91 Abs. 1 Satz 3 SGB X).

 

Rz. 46

Mit der Abrechnung werden je Abrechnungsfall

  • der Abrechnungszeitraum,
  • der Leistungsaufwand und
  • die Verwaltungskosten

übermittelt. Die zahlungsbegründende Unterlagen sind bei den Krankenkassen in elektronischer Form vorhanden. Sie können vom auftraggebenden Leistungsträger im begründeten Zweifelsfall eingesehen werden.

 

Rz. 47

Die Ausschlussfrist des § 111 Satz 1 SGB X, nach der der Erstattungsanspruch innerhalb einer Frist von 12 Monaten geltend zu machen ist, ist auf den Erstattungsanspruch der Krankenkasse gegen den Leistungsträger nicht anzuwenden (BSG, Urteil v. 12.11.2013, B 1 KR 56/12 R).

 

Rz. 48

Für die zur Ausführung des Auftrags erforderlichen Aufwendungen hat der Auftraggeber dem Beauftragten auf Verlangen einen angemessenen Vorschuss zu zahlen (§ 91 Abs. 3 SGB X).

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