Rz. 37

Leistungsempfänger erhalten eine elektronische Gesundheitskarte (§ 291). Diese dient als Versicherungsnachweis (§ 291 a). Neben verschiedenen Daten ist auch ein Versichertenstatus zu erfassen (§ 291a Abs. 2 Nr. 7). Die Gültigkeit der elektronischen Gesundheitskarte kann von der Krankenkasse befristet werden (§ 291 Abs. 4 Satz 2).

 

Rz. 38

Erstmalig wird die elektronische Gesundheitskarte für den Leistungsempfänger kostenfrei ausgestellt (§ 15 Abs. 6 Satz 1). Die Aufwendungen werden der Krankenkasse vom Leistungsträger erstattet (vgl. Rz. 45). Beim Verlust der Karte ist für die Ersatzbeschaffung eine Gebühr von 5,00 EUR durch den Leistungsempfänger zu entrichten (§ 15 Abs. 6 Satz 3).

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