Das DBA enthält weitere Sonderregelungen für folgende Fälle:
- Bordpersonal von Schiffen und Luftfahrzeugen[1]
- Geschäftsführer, Vorstandsmitglieder, Direktoren und Prokuristen[2]
- Künstler, Sportler und Artisten[3]
- Empfänger von Ruhegehältern und ähnlichen Zahlungen[4]
- Beschäftigte im öffentlichen Dienst[5]
- Studenten und Auszubildende[6]
- Mitglieder diplomatischer Missionen und konsularischer Vertretungen[7].
Auch andere zwischenstaatliche Abkommen oder Vereinbarungen können Sonderregelungen enthalten, die neben dem DBA zu beachten sind, z. B. bei Tätigkeiten für die EU, die UNO oder die NATO.[8]
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