Rz. 59

Nach § 10 Abs. 1 BRKG i. V. m. Ziff. 10.1.2 können Parkgebühren grundsätzlich bis zu 10,00 EUR täglich übernommen werden. Allerdings ergibt sich aus dem Umstand, dass § 73 Abs. 4 Satz 1 SGB IX bei Fahrten mit privaten Kraftfahrzeugen ausschließlich auf § 5 Abs. 1 BRKG und nicht auch auf § 10 Abs. 1 BRKG verweist, dass im sachlichen Anwendungsbereich der Vorschrift neben der Wegstreckenentschädigung nicht zusätzlich besondere Auslagen erstattet werden können. Nach dem Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen v. 23.5.2018 (L 3 U 84/16, dort Rz. 31) belegt gerade die eingeschränkte Verweisung auf nur eine Norm des BRKG, dass ein sachlicher Grund für eine Erstattungsfähigkeit von Parkkosten als Reisekosten im Zusammenhang mit der Durchführung der Rehabilitations- bzw. Teilhabeleistung nicht ersichtlich sei.

Auch die Kosten für Strafen wegen zu langen Parkens können nicht vom Rehabilitationsträger übernommen werden. Das gilt auch dann, wenn die eigentliche Rehabilitationseinheit länger als ursprünglich geplant dauerte und die Verzögerung etc. durch den Organisationsbereich der Rehabilitationseinrichtung verschuldet wurde.

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