Rz. 22

Der Bereich der Vorbeugung/Prävention ist im SGB mehrfach vertreten; entsprechend der unterschiedlichen Zielsetzungen der Rehabilitationsträger ist der Grundsatz der Vorbeugung/Prävention bereits in den jeweiligen Büchern des SGB verankert, z. B. in

Während die oben aufgeführten Vorschriften trägerorientiert auf die Verhütung einer Krankheit (§§ 20, 27 SGB V) oder Erwerbsminderung, die Vermeidung von Pflegebedürftigkeit (§ 5 SGB XI) eines Arbeitsunfalles oder einer Berufskrankheit (§ 1 SGB VII) abzielen, zielt § 3 rehabilitationsträgerübergreifend auf die Verhütung einer Behinderung ab und erlangt damit eine eigenes Ziel – insbesondere für chronisch kranke Menschen.

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