Rz. 22
Der Bereich der Vorbeugung/Prävention ist im SGB mehrfach vertreten; entsprechend der unterschiedlichen Zielsetzungen der Rehabilitationsträger ist der Grundsatz der Vorbeugung/Prävention bereits in den jeweiligen Büchern des SGB verankert, z. B. in
- § 117 SGB III – Teilhabe am Arbeitsleben, hier: Leistungen zur Erhaltung des Arbeitsplatzes,
- § 20a SGB V – Leistungen zur Gesundheitsförderung und Prävention in Lebenswelten,
- § 20b SGB V – Betriebliche Gesundheitsförderung (vgl. Rz. 21),
- § 20c SGB V – Prävention arbeitsbedingter Gesundheitsgefahren,
- § 20d SGB V – Nationale Präventionsstrategie
- § 20h SGB V – Förderung der Selbsthilfe
- § 23 SGB V – Medizinische Vorsorgeleistungen,
- § 24 SGB V – Medizinische Vorsorge für Mütter und Väter,
- § 39 Abs. 1 Satz 3 SGB V – Krankenhausbehandlung, hier: zum frühestmöglichen Zeitpunkt einsetzende Leistungen zur Frührehabilitation,
- § 14 SGB VI – Leistungen zur Prävention
- §§ 1, 14 ff. SGB VII – Prävention, Rehabilitation, Entschädigung,
- § 5 SGB XI – Prävention in Pflegeeinrichtungen, Vorrang von Prävention und Rehabilitation,
- § 14 SGB XII – Vorrang von Prävention und Rehabilitation.
Während die oben aufgeführten Vorschriften trägerorientiert auf die Verhütung einer Krankheit (§§ 20, 27 SGB V) oder Erwerbsminderung, die Vermeidung von Pflegebedürftigkeit (§ 5 SGB XI) eines Arbeitsunfalles oder einer Berufskrankheit (§ 1 SGB VII) abzielen, zielt § 3 rehabilitationsträgerübergreifend auf die Verhütung einer Behinderung ab und erlangt damit eine eigenes Ziel – insbesondere für chronisch kranke Menschen.
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