Rz. 4

Der Gesetzgeber definiert in § 4 Ziele, die mit den Rehabilitationsleistungen erreicht werden sollen. Werden diese Teilhabeleistungen in Rehabilitationseinrichtungen zur Verfügung gestellt, müssen dies Leistungen so dargeboten werden, dass diese – auch unter Kostengesichtspunkten und unter Berücksichtigung trägerübergreifender Aspekte – höchst effektiv und effizient sind. Zweck ist nämlich eine zügige und dauerhafte Überwindung der Teilhabebarrieren.

Gemäß Ziff. 2.1.2 der BAR-Veröffentlichung "Perspektiven für die Optimierung von Wirksamkeit und Wirtschaftlichkeit in der Rehabilitation unter besonderer Berücksichtigung trägerübergreifender Aspekte – Zusammenfassender Ergebnisbericht des BAR-Projektes Wirksamkeit und Wirtschaftlichkeit" (Fundstelle, vgl. Rz. 41) werden die Begriffe "Effektivität" und "Effizienz" wie folgt definiert:

Effektivität beschreibt das Verhältnis des erreichten Status zum definierten Ziel. Effektivität ist damit ein Maß der Zielerreichung und zugleich immer ein relativer Wert, der von den vorzugebenden Zielen abhängt. Die besondere Herausforderung bei der Bestimmung von Effektivität ist daher die Festlegung von Zielen und von Kriterien, die die Zielerreichung messbar machen.

Effizienz beschreibt das Verhältnis des Nutzens einer Maßnahme im Hinblick auf ein definiertes Ziel zum dafür betriebenen Aufwand. Ebenso wie bei der Effektivität besteht die Hauptherausforderung bei der Untersuchung von konkreten Maßnahmen/Prozessen darin, die jeweiligen Ziele und den notwendigen Aufwand zu erfassen.

Weitere Definitionen im Zusammenhang mit den Qualitätsaspekten ergeben sich aus dem "Glossar der BAR für ein einrichtungsinternes Qualitätsmanagement für stationäre Rehabilitationseinrichtungen nach § 20 SGB IX" (Stand: 30.4.2015, Fundstelle: Rz. 41).

 

Rz. 5

Allgemein kann man davon ausgehen, dass eine Rehabilitationseinrichtung die Qualitätsvoraussetzungen erfüllt, wenn diese in wirtschaftlicher Weise und zügig die ihr zugedachten Aufgaben erledigt und somit den Anforderungen nachkommen kann. Zur Messung dieser Qualität prüfen die Rehabilitationsträger insbesondere

  • die Struktur (räumlich, sachlich, personell),
  • den Prozess (Art und Weise der Ausführungen) und
  • das Ergebnis (Erfolg der eingesetzten Therapien/Maßnahmen)

der Einrichtung.

 

Rz. 6

(unbesetzt)

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