0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

§ 37 trat mit der Einführung des SGB IX durch Art. 1 SGB IX zum 1.7.2001 in Kraft.

Die Vorschrift enthielt bis zum 31.12.2017 Regelungen über die Dauer von Maßnahmen von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben. Mit Wirkung zum 1.1.2018 wurde die Vorschrift durch Art. 1 des Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz – BTHG) v. 23.12.2016 (BGBl. I S. 3234) neu gefasst und in dieser nunmehr die bis zum 31.12.2017 in § 20 normierte Qualitätssicherung geregelt.

Dabei wurden die Regelungen zur Qualitätssicherung in § 20 in der bis zum 31.12.2017 geltenden Fassung wie folgt mit redaktioneller Anpassung übernommen: Die Abs. 1 und 2 entsprechen den Abs. 1 und 2 des bisherigen § 20; der bisherige Abs. 2a wurde Abs. 3. Der bisherige Abs. 3 wurde in § 26 Abs. 6 verschoben; der bisherige Abs. 4 wurde Abs. 6.

Neu eingeführt wurde die Regelung in Abs. 4, die den Rehabilitationsträgern die Möglichkeit gibt, höhere Qualitätsansprüche festzulegen.

Neu eingeführt wurde auch die Regelung in Abs. 5, wonach die Nachweise nach Abs. 3 Satz 1 den Vertretungen der Menschen mit Behinderungen zur Verfügung gestellt werden müssen.

Die bis zum 31.12.2017 in § 21 Abs. 3 Satz 2 enthaltene Regelung wurde als Satz 3 Abs. 3 angefügt.

§ 20 a. F. hatte bis zum 31.12.2017 folgende Änderungen erfahren: Mit Wirkung zum 1.4.2007 wurden durch Art. 7 Nr. 1 Buchst. a und b des Gesetzes zur Stärkung des Wettbewerbs in der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz – GKV-WSG) v. 26.3.2007 (BGBl. I S. 378) Abs. 2 Satz 2 und Abs. 2a eingefügt. Das bis zum 30.6.2001 geltende RehaAnglG enthielt keine Regelungen zur Sicherung der Qualität.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

§ 37 hat das Ziel, die Qualität von Teilhabeleistungen zu sichern. Um ein effizientes und effektives gemeinsames Handeln der Rehabilitationsträger zu gewährleisten und um die erforderlichen Leistungen insbesondere auch für behinderte und von Behinderung bedrohte Frauen in der gebotenen Qualität sicherzustellen, haben die Rehabilitationsträger Regeln bzw. Anforderungen zur Qualitätssicherung vereinbart, die als Grundlage

  • für ein einrichtungsinternes Qualitätsmanagement (insbesondere Abs. 2 Satz 1 i. V. m. Abs. 3),
  • für vergleichende Qualitätsanalysen (insbesondere Abs. 1) und
  • (nur bei stationären Rehabilitationseinrichtungen) für ein Zertifizierungsverfahren (insbesondere Abs. 2 Satz 2 i. V. m. Abs. 3)

dienen. Letztendlich werden hierdurch alle Beteiligten zur Qualitätsmaximierung aufgerufen, und zwar

  • die Rehabilitationsträger zur Vereinbarung von gemeinsamen Empfehlungen zur Sicherung und Weiterentwicklung der Qualität der Leistungen von Rehabilitationsdiensten und -einrichtungen (Abs. 1) und zu Vereinbarungen mit Einrichtungen, die über Abs. 1 hinausgehende Anforderungen an die Qualität und das Qualitätsmanagement enthalten (Abs. 4 als Kann-Vorschrift),
  • die Leistungserbringer zur Sicherstellung eines Qualitätsmanagements (Abs. 2) und
  • die Spitzenverbände der Rehabilitationsträger auf der Ebene der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation (BAR) zur Vereinbarung von grundsätzlichen Anforderungen an ein von den Leistungsträgern zu beachtendes einrichtungsinternes Qualitätsmanagement (Abs. 2 Satz 1 i. V. m. Abs. 3).

Hierdurch wird sichergestellt, dass bisherige Qualitätsmaßstäbe zur Struktur- und Prozessqualität sowie Bemühungen zur Ergebnisqualität nicht unterlaufen werden (vgl. auch BT-Drs. 14/5074 S. 105).

Bei der Vorbereitung und Entwicklung dieser Qualitäts-Empfehlungen (Abs. 1) und -Anforderungen (Abs. 3) kommt der BAR, Frankfurt, eine zentrale, federführende Bedeutung zu (vgl. Abs. 3 Satz 1 und § 26 Abs. 6, Abs. 7; vgl. Rz. 37 f.).

 

Rz. 3

Aufgrund § 7 Satz 1 HS 2 geht das rehabilitationsträgerspezifische Recht dem Recht des SGB IX vor. Als vergleichbare Vorschrift gilt in der Krankenversicherung § 137d SGB V. Danach vereinbart der Spitzenverband Bund der Krankenkassen

unter Beachtung der Empfehlungen nach § 37 Abs. 1 SGB IX mit den für die Wahrnehmung der Interessen der betreffenden ambulanten und stationären Rehabilitationseinrichtungen bundesweit agierenden maßgeblichen Spitzenorganisationen die Maßnahmen der Qualitätssicherung nach § 135 a Abs. 2 Nr. 1 SGB V. Nach § 135 a Abs. 2 Nr. 1 SGB V sind die Erbringer von Rehabilitationsleistungen (einschließlich Einrichtungen für Mutter/Vater und Kind) verpflichtet, sich zur Verbesserung der Ergebnisqualität an einrichtungsübergreifenden Maßnahmen der Qualitätssicherung zu beteiligen. Dieses als "QS-Reha" bezeichnete Verfahren (vgl. Veröffentlichungen im Internet unter www.qs-reha.de) wurde durch das vom GKV-Spitzenverband als unabhängige Auswertungsstelle nach § 299 SGB V beauftragte BQS-Institut gestartet.

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