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Verboten ist eine Benachteiligung beim beruflichen Aufstieg.

Hierunter fällt jedes Verhalten, durch das der schwerbehinderte Beschäftigte in seinem beruflichen Werdegang wegen seiner Behinderung benachteiligt wird. Die ist etwa der Fall, wenn der schwerbehinderte Beschäftigte wegen der Behinderung nicht zu Fortbildungsmaßnahmen zugelassen wird, obwohl er die Voraussetzungen dafür erfüllt, oder trotz Absolvierens solcher Maßnahmen von der Teilhabe am beruflichen Aufstieg ausgeschlossen bleibt.

Der berufliche Aufstieg ist aber nicht nur die Ausübung einer höherwertigen, besser entlohnten Tätigkeit, sondern umfasst auch den Erwerb zusätzlicher Qualifikation in der ausgeübten Tätigkeit.

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