Rz. 3

Die Regelung in Nr. 1 ermächtigt die Bundesregierung, die Pflichtquote nach § 154 Abs. 1 nach dem jeweiligen Bedarf an Arbeitsplätzen für schwerbehinderte Menschen zu ändern (auf bis zu 10 % zu erhöhen oder auf bis zu 4 % zu senken), wobei der Pflichtsatz für öffentliche Arbeitgeber höher festgesetzt werden kann als für private Arbeitgeber.

Die Bundesregierung hat in der Vergangenheit von der Verordnungsermächtigung keinen Gebrauch gemacht, sondern den Pflichtsatz von 6 % gleichermaßen für öffentliche und private Arbeitgeber für sachgerecht gehalten.

 

Rz. 4

Mit dem Gesetz zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit Schwerbehinderter v. 29.9.2000 (BGBl. I S. 1394) hat der Gesetzgeber zum 1.1.2001 eine Senkung der Beschäftigungspflichtquote auf 5 % vorgenommen, jedoch an die Bedingung geknüpft, dass bis zum Oktober 2002 die Arbeitslosigkeit schwerbehinderter Menschen um wenigstens 25 % verringert wird. Mit dem Gesetz zur Förderung der Ausbildung und Beschäftigung schwerbehinderter Menschen v. 23.4.2004 (BGBl. I S. 606) wurde diese auf den 31.12.2003 gerichtete Befristung rückwirkend zum 1.1.2004 aufgehoben, die Pflichtquote liegt seitdem unbefristet bei 5 %.

Für die öffentlichen Arbeitgeber des Bundes, die im Oktober 1999 die Beschäftigungspflichtquote von 6 % erfüllt hatten, wurde der Pflichtsatz nicht auf 5 % gesenkt. Ihnen wurde weiterhin die Verpflichtung aufgegeben, schwerbehinderte Menschen in einem Umfang von 6 % zu beschäftigen (§ 159 Abs. 1 in der seinerzeit geltenden Nummerierung, ab 1.1.2018 § 241).

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