0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Mit dem Vierten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 24.12.2003 (BGBl. I S. 2954) wird mit Wirkung zum 1.1.2005 in Nr. 4 der Neuorganisation der Bundesanstalt für Arbeit Rechnung tragend die Bezeichnung "Landesarbeitsamtsbezirke" durch die Bezeichnung "Bundesländer" ersetzt.

Mit dem Gesetz zur Förderung der Ausbildung und Beschäftigung schwerbehinderter Menschen v. 23.4.2004 (BGBl. I S. 606) wurde mit Wirkung zum 1.1.2005 in Nr. 3 Buchst. a der im Rahmen der Dritten Verordnung zur Änderung der Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung v. 16.1.2004 (BGBl. I S. 77) vorgenommenen Festsetzung des an den Ausgleichsfonds weiterzuleitenden Anteils an Ausgleichsabgabe (dort § 36) redaktionell Rechnung getragen, die Verweisung auf § 77 Abs. 6 Satz 1 war zu streichen.

Mit Inkrafttreten des Art. 1 des Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz – BTHG) v. 23.12.2016 (BGBl. I S. 3234) wird der bisherige § 79 mit Wirkung zum 1.1.2018 zu § 162. Er entspricht dem bisherigen § 79 mit Anpassungen der Verweisungen in Folge der Verschiebung der Paragraphen im Schwerbehindertenrecht in Teil 3 sowie berücksichtigt in Nr. 3 Buchst. c die neue Bezeichnung der Inklusionsbetriebe und -abteilungen (§ 215).

Mit der Vierten Verordnung zur Änderung der Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung v. 6.7.2020 (BGBl. I S. 1595) wurde der Anteil des Bundes, den die Länder zum 30. Juni eines jeden Jahres an den Ausgleichsfonds weiterleiten, zum 30. Juni 2020 einmalig auf 10 Prozentpunkte reduziert.

Mit der Fünften Verordnung zur Änderung der Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung v. 28.6.2021 (BAnz AT v. 28.6.2021) wurde der Anteil des Bundes, den die Länder zum 30. Juni eines jeden Jahres an den Ausgleichsfonds weiterleiten, auch zum 30. Juni 2021 auf 10 Prozentpunkte reduziert.

Durch Art. 2 des Gesetzes zur Förderung eines inklusiven Arbeitsmarkts v. 6.6.2023 (BGBl. I Nr. 146 v. 13.6.2023) wurde in Nr. 3 Buchst. c zum 1.1.2024 aufgehoben.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

In dieser Vorschrift sind Verordnungsermächtigungen zusammengefasst, die im Schwerbehindertengesetz (SchwbG) in § 5 Abs. 2 (Nr. 1), in § 11 Abs. 3, § 12 Abs. 2 (Nr. 2) und § 11 Abs. 6 (Nr. 4) geregelt waren.

2 Rechtspraxis

2.1 Veränderung der Pflichtquote

 

Rz. 3

Die Regelung in Nr. 1 ermächtigt die Bundesregierung, die Pflichtquote nach § 154 Abs. 1 nach dem jeweiligen Bedarf an Arbeitsplätzen für schwerbehinderte Menschen zu ändern (auf bis zu 10 % zu erhöhen oder auf bis zu 4 % zu senken), wobei der Pflichtsatz für öffentliche Arbeitgeber höher festgesetzt werden kann als für private Arbeitgeber.

Die Bundesregierung hat in der Vergangenheit von der Verordnungsermächtigung keinen Gebrauch gemacht, sondern den Pflichtsatz von 6 % gleichermaßen für öffentliche und private Arbeitgeber für sachgerecht gehalten.

 

Rz. 4

Mit dem Gesetz zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit Schwerbehinderter v. 29.9.2000 (BGBl. I S. 1394) hat der Gesetzgeber zum 1.1.2001 eine Senkung der Beschäftigungspflichtquote auf 5 % vorgenommen, jedoch an die Bedingung geknüpft, dass bis zum Oktober 2002 die Arbeitslosigkeit schwerbehinderter Menschen um wenigstens 25 % verringert wird. Mit dem Gesetz zur Förderung der Ausbildung und Beschäftigung schwerbehinderter Menschen v. 23.4.2004 (BGBl. I S. 606) wurde diese auf den 31.12.2003 gerichtete Befristung rückwirkend zum 1.1.2004 aufgehoben, die Pflichtquote liegt seitdem unbefristet bei 5 %.

Für die öffentlichen Arbeitgeber des Bundes, die im Oktober 1999 die Beschäftigungspflichtquote von 6 % erfüllt hatten, wurde der Pflichtsatz nicht auf 5 % gesenkt. Ihnen wurde weiterhin die Verpflichtung aufgegeben, schwerbehinderte Menschen in einem Umfang von 6 % zu beschäftigen (§ 159 Abs. 1 in der seinerzeit geltenden Nummerierung, ab 1.1.2018 § 241).

2.2 Verwendung der Ausgleichsabgabe

 

Rz. 5

Mit der Regelung in Nr. 2 wird die Bundesregierung ermächtigt, durch Verordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Vorschriften über die Verwendung der Ausgleichsabgabe durch die Integrationsämter (§ 160 Abs. 5) sowie die Gestaltung des Ausgleichsfonds und die Verwendung der Mittel durch ihn für die Förderung der Teilhabe schwerbehinderter Menschen mit den Mitteln der Ausgleichsabgabe zu erlassen. Die Mittel der Ausgleichsabgabe können für Leistungen an Arbeitgeber zur Förderung des Arbeits- und Ausbildungsplatzangebots, für Arbeitsmarktprogramme für schwerbehinderte Menschen, für Leistungen an schwerbehinderte Menschen zur begleitenden Hilfe im Arbeitsleben, für sonstige Leistungen, darunter auch Leistungen an Integrationsfachdienste und Inklusionsbetriebe (-unternehmen, -betriebe, -abteilungen) und für Leistungen für Einrichtungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben erbracht werden. Näheres regelt die Ausgleichsabgabeverordnung. Die Mittel der Ausgleichsabgabe werden von den Integrationsämtern (§ 185) und von dem beim Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung eingerichteten Ausgleichsfonds (§ 161) verwendet.

2.3 Veränderung des Verteilerschlüssels und der Zuständigkeit für die Förderung

 

Rz. 6

Durch die Regelung in Nr. 3 wird die B...

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