Rz. 1

Durch das Gesetz zur Änderung von Fristen und Bezeichnungen im Neunten Buch Sozialgesetzbuch und zur Änderung anderer Gesetze v. 3.4.2003 (BGBl. I S. 462) ist die Vorschrift mit Wirkung zum 1.1.2003 in Abs. 1, 2 und 3 geändert worden.

Durch das Vierte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 24.12.2003 (BGBl. I S. 2954) werden mit Wirkung zum 1.1.2005 in Abs. 4 und 6 sprachliche Anpassungen an die geänderten Bezeichnungen der Arbeitsverwaltung nachvollzogen.

Klarstellungen erfolgten mit Wirkung zum 1.5.2004 zu der durch das Gesetz zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit Schwerbehinderter v. 29.9.2000 eingeführten "Kleinbetrieberegelung" in Abs. 2 Satz 2 und eine Folgeänderung zur Änderung des § 79 wurde in Abs. 6 durch das Gesetz zur Förderung der Ausbildung und Beschäftigung schwerbehinderter Menschen v. 23.4.2004 (BGBl. I S. 606) mit Wirkung zum 1.1.2005 vorgenommen.

Redaktionelle Änderung aufgrund des Neuzuschnitts und der Neubezeichnung der Bundesministerien in Abs. 3 Satz 5 durch Art. 261 Nr. 1 der Neunten Zuständigkeitsanpassungsverordnung v. 31.10.2006 (BGBl. I S. 2407).

Eine Erhöhung der Ausgleichsabgabe (Abs. 3) erfolgte ab 1.1.2012 auf 115,00, 200,00 bzw. 290,00 EUR durch die Bekanntgabe des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales v. 16.12.2011, BAnz Nr. 196 v. 29.12.2011.

Eine weitere Erhöhung der Ausgleichsabgabe erfolgte ab 1.1.2016 auf 125,00, 220,00 bzw. 320,00 EUR durch die Bekanntmachung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales v. 14.12.2015, BAnz AT 24.12.2015 B2.

Mit Inkrafttreten des Art. 1 des Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz – BTHG) v. 23.12.2016 (BGBl. I S. 3234) wird der bisherige § 77 mit Wirkung zum 1.1.2018 zu § 160. Er entspricht inhaltlich dem bisherigen § 77 mit Anpassungen der Verweisungen infolge der Verschiebung der Paragraphen im Schwerbehindertenrecht in Teil 3.

Eine weitere Erhöhung der Ausgleichsabgabe erfolgte ab 1.1.2021 auf 140,00; 245,00 bzw. 360,00 EUR durch die Bekanntmachung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales v. 19.11.2020 (BAnz AT 30.11.2020 B1).

Mit dem Gesetz zur Förderung eines inklusiven Arbeitsmarkts v. 6.6.2023 (BGBl. I Nr. 146) wird in Abs. 2 Nr. 4 zum 1.1.2024 eine 4. Staffel der Ausgleichsabgabe eingeführt für beschäftigungspflichtige Arbeitgeber, die keinen einzigen schwerbehinderten Menschen beschäftigen.

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