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Anspruchsberechtigt sind ausschließlich Menschen mit Behinderungen, die einen Anspruch auf Leistungen zur Beschäftigung nach § 58 haben. Einen solchen Anspruch haben Menschen mit Behinderungen, die wegen Art oder Schwere ihrer Behinderungen nicht, noch nicht oder noch nicht wieder auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt – unter den dort üblichen Bedingungen – tätig sein können. Diese Menschen sind voll erwerbsgemindert i. S. d. Rentenrechts (§ 43 SGB VI).

Das Budget für Arbeit ist damit kein Förderinstrument zur Unterstützung der Beschäftigung schwerbehinderter Menschen, die dem allgemeinen Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen und arbeitslos sind und Leistungen der Arbeitsförderung nach dem SGB III oder Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II erhalten. Für diese Personengruppen stehen die Förderleistungen nach § 50 oder Leistungen der Bundesagentur für Arbeit, hier Eingliederungszuschüsse nach dem SGB III, zur Verfügung.

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