Rz. 2

Bei jedem Integrationsamt ist ein Beratender Ausschuss für behinderte Menschen zu bilden. Aufgabe dieses Ausschusses ist es, die Teilhabe der behinderten Menschen am Arbeitsleben zu fördern, das Integrationsamt bei der Durchführung der besonderen Regelungen für schwerbehinderte Menschen zur Teilhabe am Arbeitsleben zu unterstützen und bei der Vergabe von Mitteln der Ausgleichsabgabe mitzuwirken.

 

Rz. 3

Bei der Förderung der Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben geht es – angesichts der Aufgabenstellung der Integrationsämter, die bei der Erbringung von finanziellen Leistungen ausschließlich zweckgebundene (§ 160 Abs. 5) Mittel der Ausgleichsabgabe verwenden – um den Personenkreis schwerbehinderter und diesen gleichgestellter behinderter Menschen, nicht aber, auch wenn das Gesetz es so ausdrückt, um behinderte Menschen allgemein.

 

Rz. 4

Die Aufgabe, das Integrationsamt bei der Durchführung der besonderen Regelungen für schwerbehinderte Menschen zur Teilhabe am Arbeitsleben zu unterstützen, ist nur allgemein beschrieben. Hier geht es um die Aufgaben, die dem Integrationsamt nach § 185 obliegen. Aufgabe des Beratenden Ausschusses ist es dagegen nicht, in Widerspruchsverfahren gegen Entscheidungen des Integrationsamtes mitzuwirken. Dies ist allein Aufgabe des Widerspruchsausschusses bei dem Integrationsamt (§ 202).

 

Rz. 5

Aufgabe des Beratenden Ausschusses ist es schließlich, bei der Vergabe der Mittel der Ausgleichsabgabe mitzuwirken. Soweit die Mittel zur institutionellen Förderung, also zur Förderung von Einrichtungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben (§ 30 Schwerbehinderten- Ausgleichsabgabeverordnung – SchwbAV) verwendet werden, macht der Beratende Ausschuss Vorschläge für die Entscheidungen des Integrationsamtes.

 

Rz. 6

Anders als das Bundesministerium für Arbeit und Soziales, das bei der Vergabe von Mitteln der Ausgleichsabgabe aus dem Ausgleichsfonds (§ 161) nur auf Vorschlag des Beirats für die Teilhabe behinderter Menschen (§ 86) entscheiden darf (§§ 43, 44 SchwbAV), ist das Integrationsamt an Vorschläge des Beratenden Ausschusses nicht gebunden. § 160 Abs. 5 Satz 3 sieht im Übrigen vor, dass das Integrationsamt dem Beratenden Ausschuss auf dessen Verlangen eine Übersicht über die Verwendung der Ausgleichsabgabe geben muss.

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