Rz. 5

Abs. 1 Satz 2 betrifft Stellen, auf denen Rechts- oder Studienreferendarinnen und -referendare beschäftigt werden, die einen Rechtsanspruch auf Einstellung haben.

 

Rz. 6

In § 7 Abs. 3 SchwbG in der bis zum In-Kraft-Treten des SGB IX geltenden Fassung war geregelt, dass Stellen, auf denen Personen beschäftigt werden, die einen Rechtsanspruch auf Einstellung haben, nicht als Arbeitsplätze gelten. Diese Regelung betrifft in erster Linie Rechts- und Studienreferendarinnen und -referendare im öffentlichen Dienst. Die Regelung wurde in § 156 Abs. 3 gestrichen, da eine Beibehaltung im Hinblick auf § 185 Abs. 2 Satz 3 (in dieser Vorschrift ist für den Leistungsbereich der begleitenden Hilfe der Arbeitsplatzbegriff definiert) bedeutet hätte, dass schwerbehinderten Rechts- und Studienreferendarinnen und -referendaren ihren Dienstherren keine Leistungen der begleitenden Hilfe hätten gewährt werden können, beispielsweise keine Leistungen zur behinderungsgerechten Ausstattung des Arbeitsplatzes oder kein Anspruch auf Übernahme der Kosten einer notwendigen Arbeitsassistenz.

 

Rz. 7

Die Streichung in Abs. 3 hätte aber dazu geführt, dass diese Stellen mit Inkrafttreten des SGB IX bei der Berechnung der Mindestzahl von Arbeitsplätzen und der Zahl der Arbeitsplätze, auf denen schwerbehinderte Menschen zu beschäftigen sind, mitzuzählen gewesen wären. Durch Satz 2 wird also erreicht, dass die Beschäftigung von Rechts- und Studienreferendarinnen und -referendaren ohne Auswirkungen auf die Beschäftigungspflicht des Arbeitgebers bleibt.

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