BMF, 12.12.2008, IV C 5 - S 2334/08/10005

Bezug: BMF-Schreiben vom 29.12.2006, IV C 5 – S 2334 – 92/06 (BStBl 2006 I S. 785)

Mahlzeiten, die arbeitstäglich unentgeltlich oder verbilligt an die Arbeitnehmer abgegeben werden, sind mit dem anteiligen amtlichen Sachbezugswert nach der Verordnung über die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von Zuwendungen des Arbeitgebers als Arbeitsentgelt (SozialversicherungsentgeltverordnungSvEV) zu bewerten. Dasselbe gilt für Mahlzeiten zur üblichen Beköstigung anlässlich oder während einer Auswärtstätigkeit oder im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung. Die Sachbezugswerte ab Kalenderjahr 2009 sind durch die Erste Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung vom 18.11.2008 (BGBl 2008 I S. 2220, BStBl 2008 I S. 1034) festgesetzt worden. Hiernach beträgt der Wert für Mahlzeiten, die ab Kalenderjahr 2009 gewährt werden,

  1. für ein Mittag- oder Abendessen 2,73 Euro,
  2. für ein Frühstück 1,53 Euro.

Im Übrigen wird auf R 8.1 Abs. 7 und 8 LStR 2008 hingewiesen.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht (Zuordnung ESt-Kartei: § 8 EStG Fach 1).

 

Normenkette

EStG § 8 Abs. 2;

LStR 2008 R 8.1 Abs. 7

LStR 2008 R 8.1 Abs. 8

 

Fundstellen

BStBl I, 2008, 1075

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