BMF, 29.12.2006, IV C 5 - S 2334 - 92/06

Bezug: BMF-Schreiben vom 28.12.2005, IV C 5 – S 2334 – 113/05 (BStBl 2005 I S. 1063)

Mahlzeiten, die arbeitstäglich unentgeltlich oder verbilligt an die Arbeitnehmer abgegeben werden, sind mit dem anteiligen amtlichen Sachbezugswert nach der Verordnung über die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von Zuwendungen des Arbeitgebers als Arbeitsentgelt (Sozialversicherungsentgeltverordnung – SvEV) zu bewerten. Dasselbe gilt für Mahlzeiten zur üblichen Beköstigung anlässlich oder während einer Auswärtstätigkeit oder im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung. Die Sachbezugswerte ab Kalenderjahr 2007 sind durch die Sozialversicherungsentgeltverordnung vom 21.12.2006 (BGBl 2006 I S. 3385) festgesetzt worden. Hiernach beträgt der Wert für Mahlzeiten, die ab Kalenderjahr 2007 gewährt werden, einheitlich bei allen Arbeitnehmern in allen Ländern

  1. für ein Mittag- oder Abendessen 2,67 Euro,
  2. für ein Frühstück 1,50 Euro.

Im Übrigen wird auf R 31 Abs. 7 und 8 LStR 2005 hingewiesen.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht (Zuordnung ESt-Kartei: § 8 EStG Fach 1).

 

Normenkette

EStG § 8 Abs. 2;

LStR 2005 R 31

 

Fundstellen

BStBl I, 2006, 785

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