Die Zulässigkeit und inhaltliche Ausgestaltung einzelvertraglicher Rückzahlungsklauseln über Aus- und Fortbildungskosten ist besonders durch die Rechtsprechung des BAG geprägt, da neben den soeben dargestellten keine gesetzlichen Vorgaben bestehen. Nach ständiger Rechtsprechung des BAG sind einzelvertragliche Vereinbarungen grundsätzlich zulässig, nach denen sich ein Arbeitnehmer an den Kosten einer vom Arbeitgeber finanzierten Ausbildung zu beteiligen hat, soweit er vor Ablauf bestimmter Fristen aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet. Ausnahmsweise können derartige Zahlungsverpflichtungen, die an eine vom Arbeitnehmer zu verantwortende Beendigung des Arbeitsverhältnisses anknüpfen, unter dem Gesichtspunkt einer übermäßigen Beeinträchtigung der arbeitsplatzbezogenen Berufswahlfreiheit des Arbeitnehmers (Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG) gegen Treu und Glauben verstoßen.[1] Im Rahmen der Vertragsfreiheit sind Rückzahlungsvereinbarungen über Ausbildungskosten anzuerkennen, sofern im Rahmen einer Gesamtabwägung keine unsachgerechten Kündigungsbeschränkungen erfolgen.[2]

 
Hinweis

Rückzahlung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses

Rückzahlungsklauseln kommen nur für den Fall einer verschuldeten Kündigung des Arbeitnehmers[3], die nicht durch ein vertragswidriges Verhalten des Arbeitgebers veranlasst sein darf[4], einer verhaltensbedingten Kündigung des Arbeitgebers oder eines durch solche Gründe veranlassten Aufhebungsvertrags in Betracht. Nicht geeignet sind Fälle einer aus personenbedingten Gründen berechtigten Eigenkündigung – eine Rückzahlung kann dann nicht verlangt werden.[5]

Rückzahlungsklauseln über Ausbildungskosten können – sofern kein vertragliches oder tarifvertragliches konstitutives Schriftformerfordernis besteht – grundsätzlich formfrei vereinbart werden. Bei Verwendung Allgemeiner Geschäftsbedingungen (AGB) ist es wegen des Transparenzgebots des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB jedoch erforderlich, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer zu Beginn der Ausbildung auf alle Folgen, die sich aus einer solchen Vereinbarung ergeben, klar und unmissverständlich hinweist. Der Arbeitnehmer muss die Folgen, die sich für ihn aus dem Abschluss einer solchen Vereinbarung ergeben, erkennen können.[6] Wird in einer formularvertraglichen Vereinbarung nicht danach unterschieden, ob der Grund für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber oder den Arbeitnehmer verursacht wurde, und greift sie danach auch ein, wenn die Kündigung des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber (mit-)veranlasst wurde, wird der Arbeitnehmer dadurch unangemessen benachteiligt und die Klausel ist unwirksam.[7] Bei unklar gestalteten Rückzahlungsvereinbarungen findet die Unklarheitenregel des § 305 c Abs. 2 BGB Anwendung. Demnach gehen Zweifel bei der Auslegung von AGB zulasten des Verwenders.

4.1.1 Begriff der Ausbildung

Voraussetzung für jegliche Rückzahlungsvereinbarungen ist zunächst, dass die durchgeführte Aus- oder Fortbildungsmaßnahme bestimmte inhaltliche Anforderungen erfüllt.[1] Nicht jede Qualifikation des Arbeitnehmers im Zusammenhang mit seinem Arbeitsverhältnis wird als "Ausbildung" anerkannt, die Grundlage für eine Rückzahlungsvereinbarung sein kann. Nach der Rechtsprechung ist dieser Begriff vielmehr eng gefasst. Eine Rückzahlungsklausel ist unwirksam, wenn die durchgeführte Fortbildung zum Inhalt des zwischen den Parteien geschlossenen Arbeitsvertrags gehört. Das ist z. B. der Fall, wenn der Arbeitnehmer die geschuldete Arbeitsleistung auch durch die Fortbildungsmaßnahmen erbringen könnte oder die Ausbildung ausschließlich für den Betrieb von Nutzen ist, weil für den konkreten Arbeitsplatz eine besondere Einweisung oder Einarbeitung erforderlich ist. Der Arbeitnehmer muss mit der Ausbildungsmaßnahme eine angemessene Gegenleistung für die Rückzahlungsverpflichtung erhalten haben. Er muss daher gerade durch die Bildungsmaßnahme besondere Kenntnisse oder Fähigkeiten und Fertigkeiten (erstmalig) erlangen, die er dann vereinbarungsgemäß weiterhin im Betrieb einsetzen soll. Die Vereinbarung von Rückzahlungsklauseln ist nur zulässig, wenn der Arbeitnehmer durch die Aus- oder Fortbildung einen geldwerten Vorteil erlangt, d. h. wenn der Arbeitnehmer die erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten auch außerhalb des Betriebs des ausbildenden Arbeitgebers verwerten und beruflich aufsteigen kann.[2] Eine Kostenbeteiligung des Arbeitnehmers scheidet danach regelmäßig dann aus[3], wenn

  • die Aus- oder Weiterbildung nur inne...

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