Entscheidungsstichwort (Thema)

Anforderungen an die Bestimmtheit eines Verwaltungsaktes

 

Orientierungssatz

1. Ein Verwaltungsakt muss hinreichend bestimmt sein. Dazu muss sein Verfügungssatz so präzise wie möglich klarstellen, was geregelt wird. Erforderlich ist daher bei der Aufhebung eine ausreichende Identifizierung des zurückzunehmenden Bewilligungsbescheides durch konkrete Benennung. Diese Regeln gelten auch für Absenkungen nach § 1 SGB 2 i. V. m. § 40 SGB 2.

2. Enthält der Verfügungssatz weder das Datum des aufzuhebenden Bewilligungsbescheides, noch dasjenige des im Anschluss daran ergangenen Änderungsbescheides, so ist der Verwaltungakt aufzuheben. Nicht ausreichend ist insoweit die Herstellung der Bestimmtheit durch Rückgriff auf bei den Akten befindliche Unterlagen.

3. Für die Bestimmtheit eines Verwaltungsaktes kommt es nicht darauf an, ob der Adressat ihn verstanden hat. Maßgeblich ist allein, ob der Verwaltungsakt aus sich heraus verständlich und bestimmt genug ist.

 

Tenor

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 24.08.2007 wird zurückgewiesen. Die Antragsgegnerin trägt die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers im Beschwerdeverfahren.

 

Gründe

Die zulässige Beschwerde der Antragsgegnerin vom 25.09.2007, der das Sozialgericht (SG) nicht abgeholfen hat (Nichtabhilfebeschluss vom 25.09.2007), ist unbegründet.

Das SG hat im Ergebnis zu Recht die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage vom 16.08.2007 (S 5 AS 110/07) gegen den Bescheid vom 25.06.2007 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 23.07.2007 (W 2342/07) gemäß § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) angeordnet.

Nach dieser Vorschrift kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag in Fällen, in denen Widerspruch und Anfechtungsklage - wie vorliegend - keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen.

Die Erfolgsaussicht des Antrages beurteilt sich nach dem Ergebnis einer Interessenabwägung zwischen dem privaten Interesse des Antragstellers an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung und dem Interesse der Allgemeinheit an der sofortigen Vollziehung. Hierbei sind neben einer allgemeinen Abwägung der Folgen bei Gewährung bzw. Nichtgewährung des vorläufigen Rechtsschutzes auch die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache von Bedeutung (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Komm. zum SGG, 8. Aufl., § 86b Rn. 12c ff.). Dabei kann nicht außer Acht gelassen werden, dass das Gesetz mit dem Ausschluss der aufschiebenden Wirkung dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des angefochtenen Bescheides in der Regel Vorrang vor dem Interesse des Betroffenen an einem Aufschub der Vollziehung einräumt (LSG NRW, Beschluss vom 26.07.2006 - L 20 B 144/06 AS ER -; LSG NRW, Beschluss vom 08.11.2007 - L 7 B 248/07 AS ER).

Die hiernach anzustellende Interessenabwägung geht zu Lasten der Antragsgegnerin aus. Es bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides vom 25.06.2007 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 23.07.2007 (W 2342/07).

1. Diese ergeben sich jedoch entgegen der Auffassung des SG nicht daraus, dass die Antragsgegnerin für den Zeitraum vom 01.07.2007 bis 30.09.2007 eine Sanktionsentscheidung nach § 31 Abs. 1 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) getroffen hatte, obwohl nur eine Rechtsfolgenbelehrung nach § 31 Abs. 2 SGB II voranging. Diese Begründung würde die Entscheidung des SG nur dann tragen, wenn gegen den Bescheid vom 25.06.2007 derzeit noch das Widerspruchsverfahren anhängig wäre, d.h. die Antragsgegnerin den Widerspruchsbescheid vom 23.07.2007 noch nicht erlassen hätte. Denn nach § 41 Abs. 2 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) ist es zulässig, bei zwar nicht fehlender aber materiell-rechtlich fehlerhafter Begründung Gründe nachzuschieben, um die Rechtswidrigkeit eines Verwaltungsaktes zu beheben (Wiesner in von Wulffen, Komm. zum SGB X, 5. Aufl. 2005, § 41 Rn. 6). Die Antragsgegnerin hat im Widerspruchsbescheid die Begründung für die Sanktion korrigiert, die Höhe der Absenkung entsprechend der vorangegangenen Belehrung von 30 % auf 10 % reduziert und somit der Rechtsfolgenbelehrung des Einladungsschreibens vom 12.06.2007 angeglichen.

2. Dennoch bestehen nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand ernsthafte Zweifel, ob die Voraussetzungen für eine Absenkung nach § 31 Abs. 2 SGB X für die Zeit vom 01.07.2007 bis 30.09.2007 nach §§ 40 Abs. 1 SGB II, 330 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III), 48 Abs. 1 SGB X vorlagen.

Danach ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben, soweit in den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass des Dauerverwaltungsaktes vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, d. h. die Behörde unter den jetzt objektiv vorliegenden Verhältnissen den Verwaltungsakt nicht hätte erlassen dürfen, etwa weil der im Bescheid festgestellte Anspruch materiell-rechtlich nicht mehr oder nicht mehr in dieser Höhe besteht.

Der Senat lässt es vorlieg...

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