nicht rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Potsdam (Entscheidung vom 17.01.2002; Aktenzeichen S 14 RJ 426/00)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 17. Januar 2002 wird zurückgewiesen. Die Beklagte hat der Klägerin die außergerichtlichen Kosten auch für das Berufungsverfahren zu erstatten. Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen die Aufhebung der Bewilligung von Übergangszuschlag für die Zeit vom 01. April 1998 bis 30. Juni 1998 und die Rückforderung dieser Leistung in Höhe von 1087,56 DM (556,06 Euro).

Die im ... 1957 geborene Klägerin, Witwe des am 11. März 1996 verstorbenen G. N. (Versicherter), beantragte im April 1996 Witwenrente und Rente nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets.

Mit Bescheid vom 06. Juni 1996 bewilligte die Beklagte ab 11. März 1996 kleine Witwenrente. Sie verfügte, dass diese ab 01. Juli 1996 nicht gezahlt werde und stellte eine Nachzahlung für die Zeit vom 11. März 1996 bis 30. Juni 1996 in Höhe von 4701,69 DM fest. Dazu ist im Bescheid ausgeführt, dass die Rente wegen der Höhe des zu berücksichtigenden Einkommens nicht zu zahlen sei. Außerdem heißt es auf Seite 2 des Bescheides:

"Anspruch auf einen Rentenzuschlag bzw. Übergangszuschlag besteht nicht. Die Voraussetzung für eine Übergangshinterbliebenenrente des Beitrittsgebietes ist nicht erfüllt, weil der Verstorbene die finanziellen Aufwendungen für die Familie nach den uns bekannten Einkommensverhältnissen im letzten Jahr vor dem Tod nicht überwiegend erbracht hat (Art. 2 § 13 i. V. m. § 11 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a RÜG). Sollten Sie davon ausgehen, dass diese Voraussetzung in den letzten 10 Jahren oder 20 Jahren vor dem Tod des Versicherten erfüllt ist, bitten wir um Übersendung Ihrer Versicherungsunterlagen und Angaben zu den Kosten der gemeinsamen Haushaltsführung."

Mit dem dagegen eingelegten Widerspruch wies die Klägerin darauf hin, dass sie in den letzten 19 Jahren überwiegend von ihrem Mann unterhalten worden sei, und fragte an, wo die eingezahlten Beiträge blieben. Außerdem fügte sie Kopien ihres Sozialversicherungsausweises und die ihres verstorbenen Ehemannes bei.

Mit Bescheid vom 13. November 1996 verfügte die Beklagte, dass die kleine Witwenrente neu festgestellt werde. Sie beginne am 11. März 1996. Für die Zeit vom 11. März bis 31. Dezember 1996 betrage die Nachzahlung 2189,34 DM. Ab 01. Januar 1997 würden 364,89 DM monatlich gezahlt. Als Grund für die Neufeststellung wird angegeben: Die Rente werde unter Berücksichtigung der Vorschriften des SGB VI neu festgestellt. Auf Seite 3 des Bescheides heißt es:

"Durch diesen Bescheid wird die Ihnen zunächst mit Bescheid vom 06. Juni 1996 berechnete Rente unter Berücksichtigung der Vorschriften des Rentenüberleitungsgesetzes endgültig festgestellt ...Anspruch auf einen Renten- oder Übergangszuschlag nach §§ 319 a, 319 b des Sozialgesetzbuches Sechstes Buch (SGB VI) kann nur solange bestehen, wie eine Leistung nach dem Übergangsrecht für Rente nach den Vorschriften des Beitrittsgebietes zusteht. Die Voraussetzungen für den Bezug einer Übergangshinterbliebenenrente nach Art. 2 § 13 RÜG erfüllen sie wegen der zeitlichen Begrenzung dieser Leistung nur bis zum 31. März 1998. Damit kommt die Gewährung eines Renten- oder Übergangszuschlages über diesen Zeitpunkt hinaus nicht in Betracht."

Auf Seite 2 der Anlage 1 des Bescheides heißt es u. a.:

"Für die Zeit ab 01. Juli 1996 beträgt der aktuelle Rentenwert (Ost) monatlich 38,38 DM, beträgt der Rentenartfaktor für die kleine Witwenrente 0,25 und ändert sich das auf die Rente anzurechnende Einkommen. Daraus ergibt sich eine monatliche Rente von 347,48 DM. Die Rente ist nicht zu zahlen, weil das anzurechnende Einkommen von 599,52 DM - Anlage 8 - höher ist als die monatliche Rente. Der Rentenzuschlag ist jedoch zu zahlen. Die monatliche Rente beträgt daher 394,47 DM."

Anlage 8 des Bescheides enthält die Ermittlung des auf die Rente anzurechnenden Einkommens. Anlage 17 des Bescheides weist die Berechnung der Monatsrente nach dem Übergangsrecht für das Beitrittsgebiet aus.

Mit Bescheiden vom 23. Juni 1997, 14. Juli 1997 und 21. Mai 1998 berechnete die Beklagte die Rente jeweils neu, weil sich der Beitragsanteil zur Kranken-/Pflegeversicherung bzw. sich das auf die Rente anzurechnende Einkommen geändert habe. Der Zahlbetrag reduzierte sich infolge des veränderten Beitragsanteils zur Kranken-/Pflegeversicherung von ursprünglich 364,89 DM auf 362,52 DM.

Am 18. Juni 1998 wurde maschinell für die Monate April bis Juni 1998 eine Überzahlung von jeweils 362,52 DM monatlich festgestellt.

Mit Bescheid vom 20. Juli 1998 in der berichtigten Fassung vom 18. August 1998 verfügte die Beklagte, dass der Bescheid vom 13. November 1996 mit Wirkung vom 01. April 1998 an hinsichtlich der Gewährung des Übergangszuschlages gemäß § 319 b SGB VI aufgehoben werde und die für die Zeit vom 01. April bis 30. Juni 1998 zu Unrecht erbrachten Leistungen in Höhe von 1087,56 DM zu erstatten seien. Zugleich wurde...

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