Entscheidungsstichwort (Thema)

Kündigung und sonstiges

 

Leitsatz (amtlich)

1. Für die Kündigung einer Angestellten des Zweckverbandes ist gemäß Art. 38 Abs. 2 KommZG der Verbandsausschuss zuständig. Dieser kann die Kündigungsbefugnis – jedenfalls ohne eine entsprechende Regelung in der Verbandssatzung – nicht wirksam auf den Verbandsvorsitzenden übertragen.

2. Eine nach den §§ 180, 177 Abs. 1 BGB mögliche Genehmigung der vom Verbandsvorsitzenden ausgesprochenen außerordentlichen Kündigung durch den Verbandsausschuss kann nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen, nachdem dieser von den für die Kündigung maßgeblichen Tatsachen in Kenntnis gesetzt worden ist.

 

Normenkette

KommZG Art. 38 Abs. 2; BGB § 177 Abs. 1, §§ 180, 184 Abs. 1, § 626 Abs. 2

 

Tenor

1. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bayreuth vom 16.10.2002 Az.: 5 Ca 14/02 – wird auf Kosten des Berufungsführers zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit der Arbeitgeberkündigung vom 21.12.2001 und die Verpflichtung des Beklagten zur tatsächlichen Beschäftigung der Klägerin.

Die am 11.10.1942 geborene Klägerin ist bei dem Beklagten seit 1980 beschäftigt, zuletzt als leitende Lehrkraft der Berufsfachschule für Physiotherapie am C… gegen ein Bruttomonatsgehalt von EUR 3.603,56.

Nach § 10 Abs. 1 Ziff. 2 der Satzung des B… vom 21.06.1999 (Kopie Bl. 154-159 d.A.) ist der Verbandsausschuss zuständig für die Einstellung, Höhergruppierung und Kündigung von Angestellten des B….

Wegen aufgetretener Differenzen zwischen der Klägerin und dem ärztlichen Leiter der Schule, Herrn Prof. Dr. D…, fasste der Verbandsausschuss in seiner Sitzung am 14.12.2001 folgenden Beschluss:

Der Verbandsausschuss beabsichtigt, das Arbeitsverhältnis mit der Leitenden Lehrkraft der Berufsfachschule für Physiotherapie E… im Hinblick auf die aufgetretenen gravierenden Unregelmäßigkeiten bei der Notengebung bzw. Versetzung von Schülern im Wege der außerordentlichen Kündigung gemäß § 54 Abs. 1 BAT fristlos zu kündigen. Die beabsichtigte Maßnahme ist der Personalvertretung gemäß Art. 77 Abs. 3 BayPVG zum Zwecke der Anhörung zuzuleiten. Außerdem ist der Betroffenen im Wege der Anhörung Gelegenheit zur Stellungnahme zu den erhobenen Vorwürfen zu geben. Es besteht Einverständnis, dass der Vorsitzende im Wege der Dringlichkeit über eine außerordentliche Kündigung innerhalb der Frist von § 54 Abs. 2 BAT entscheidet. Weitere Entscheidungen werden hiermit dem Verbandsvorsitzenden übertragen.

Am 18.12.2001 fand die Anhörung der Beklagten statt.

Mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 21.12.2001, das der Klägerin am Folgetag zugeleitet worden ist, kündigte der Beklagte das Arbeitsverhältnis außerordentlich mit sozialer Auslauffrist und gleichzeitiger unwiderruflicher Freistellung zum 31.03.2002.

Gegen diese Kündigung wendet sich die Klägerin mit ihrer am 04.01.2002 beim Arbeitsgericht Bayreuth eingegangenen Klage vom 02.01.2002. Sie begehrt ferner die tatsächliche Beschäftigung als leitende Lehrkraft über den 31.03.2002 hinaus.

Wegen der Anträge der Parteien und ihres näheren Vorbringens im erstinstanzlichen Verfahren wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.

Mit Urteil vom 16.10.2002 hat das Arbeitsgericht Bayreuth festgestellt, dass die außerordentliche Kündigung des Beklagten vom 21.12.2001 das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht aufgelöst hat, und die Beklagte verurteilt, die Klägerin zu unveränderten Vertragsbedingungen als leitende Lehrkraft an der Berufsfachschule für Physiotherapie beim C… weiterzubeschäftigen.

Gegen das den Prozessbevollmächtigten des Beklagten am 07.01.2003 zugestellte Urteil haben diese mit den am 16.12.2002 bzw. 20.01.2003 beim Landesarbeitsgericht Nürnberg eingereichten Schriftsätzen vom 13.12.2002 bzw. 13.01.2003 Berufung eingelegt und sie innerhalb der bis zum 25.04.2003 verlängerten Begründungsfrist mit Schriftsatz vom 24.04.2003, der beim Landesarbeitsgericht Nürnberg am 25.04.2003 eingegangen ist, begründet.

Der Beklagte meint, der für die Kündigung von Angestellten zuständige Verbandsausschuss habe seine Befugnis mit Beschluss vom 14.12.2001 rechtswirksam auf den Verbandsvorsitzenden übertragen. Da die arbeitsrechtliche Maßnahme eine zivilrechtliche Angelegenheit betreffe, kämen hierbei auch die zivilrechtlichen Vorschriften zum Tragen. Die ausgesprochene Kündigung habe sich im Rahmen der übertragenen Befugnis bewegt, weshalb sie rechtlich nicht beanstandet werden könne.

Selbst wenn der Verbandsvorsitzende nicht wirksam ermächtigt worden sei, führe dies gemäß § 180 Satz 2 BGB allenfalls zur schwebenden Unwirksamkeit der ausgesprochenen Kündigung. In der Verbandsausschusssitzung vom 15.04.2002 sei die ausgesprochene Kündigung ausdrücklich bestätigt und damit genehmigt worden, ohne dass zuvor die Klägerin die fehlende oder unzureichende Bevollmächtigung des Verbandsvorsitzenden beanstandet habe. Nach erfolgter Genehmigung am 15.04.2002 habe sich die Klägerin am 12.0...

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