Entscheidungsstichwort (Thema)

Begriff des monatlichen Regelentgelts i.S. von § 16 Abs. 2 MTV für Sicherheitskräfte an Verkehrsflughäfen vom 04.09.2013. Errechnung der sogenannten Stundenwertstellung gem. § 16 Abs. 3 MTV

 

Leitsatz (amtlich)

1. Zum monatlichen Regelentgelt im Sinne von § 16 Abs.2 MTV gehören weder tarifliche noch übertarifliche Zuschläge oder Zulagen.

2. Bei der sog. Stundenwertstellung gemäß § 16 Abs.3 MTV erscheint es geboten, einen Gleichlauf zwischen Zähler und Nenner wie folgt herzustellen: Es dürfen auf beiden Seiten entweder nur die tatsächlich geleisteten Stunden nebst zugehöriger Arbeitstage oder alle abgerechneten Stunden nebst zugehöriger Tage eingestellt werden. Dagegen verbietet es sich, im Zähler alle abgerechneten Stunden aufzunehmen, diese aber nur durch die Anzahl der Tage zu teilen, an denen tatsächlich gearbeitet wurde.

3. Bei der Auslegung von § 18 Abs. 2 MTV (Berechnung des Urlaubsentgelts) ist zu berücksichtigen, dass der MTV davon ausgeht, dass sog. Mehrarbeitsstunden (nur) in ein Arbeitszeitkonto eingehen, bei der Beklagten in der Vergangenheit aber (noch) keine Arbeitszeitkonten geführt wurden, sondern die monatlich erbrachten Stunden punktgenau abgerechnet wurden.

 

Normenkette

MTV für Sicherheitskräfte an Verkehrsflughäfen § 14 Fassung: 2013-09-04; MTV für Sicherheitskräfte an Verkehrsflughäfen § 15 Fassung: 2013-09-04; MTV für Sicherheitskräfte an Verkehrsflughäfen § 16 Fassung: 2013-09-04, § 18 Fassung: 2013-09-04

 

Verfahrensgang

ArbG Köln (Entscheidung vom 18.08.2016; Aktenzeichen 4 Ca 8812/15)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 18.08.2016 in Sachen 4 Ca 8812/16 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten in der Berufungsinstanz noch um die richtige Berechnung der Ansprüche des Klägers auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und des Urlaubsentgelts aus dem Zeitraum Juni 2015 bis Januar 2016.

Der Kläger ist bei der Beklagten als Luftsicherheitsassistent am Flughafen Köln/Bonn beschäftigt. Der Kläger ist der von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung zur Zeit freigestellte Betriebsratsvorsitzende. Für ihn gilt eine arbeitsvertragliche monatliche Arbeitszeit von 160 Stunden.

Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien ist kraft beiderseitiger Tarifbindung u. a. der Manteltarifvertrag für Sicherheitskräfte an Verkehrsflughäfen vom 04.09.2013 (MTV) anwendbar. Der tarifliche Stundengrundlohn des Klägers betrug seit dem 01.03.2015 15,35 EUR brutto, seit dem 01.01.2016 16,00 EUR brutto.

Der MTV enthält, soweit für das vorliegende Verfahren von Interesse, auszugsweise folgende Regelungen:

§ 14 Arbeitszeitkonten

(1) Im Rahmen der Regelung des § 13 (durchschnittliche Arbeitszeit) und § 15 wird ein Planungs-/Arbeitszeitkonto eingerichtet. Die Ausgestaltung dieses und eventueller anderer Arbeitszeitkonten ist im Rahmen einer Betriebsvereinbarung zu regeln.

(...)

§ 15 Entgeltzahlung/Monatsentgelt

(1) Es wird ein monatliches Regelentgelt gezahlt. Das monatliche Regelentgelt einer/eines Vollzeitbeschäftigten errechnet sich aus der der jeweiligen Tätigkeit zugrunde liegenden entgelttariflichen Stundengrundvergütung multipliziert mit der monatlichen Arbeitszeit nach § 13 dieses Manteltarifvertrages...

Zum Regelentgelt werden zusätzlich die im Abrechnungszeitraum erarbeiteten Zeitzuschläge sowie sonstige Zulagen (Funktions-, Führungs- und Fachzulagen) zur Auszahlung gebracht.

(...)

§ 16 Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall

(1) Soweit nichts anderes im Tarifvertrag geregelt ist, gilt das Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) in seiner jeweils aktuellen Fassung.

(2) Während der Krankheit wird unter den Voraussetzungen des § 3 des EFZG das monatliche Regelentgelt fortgezahlt.

(3) Krankheitstage, die gemäß EFZG Berücksichtigung finden, werden bei der Stundenwertstellung wie folgt berechnet:

Individuelle Gesamtstunden der letzten 12 Monate geteilt durch die individuellen geleisteten Arbeitstage der letzten 12 Monate = Stundenwertstellung.

(...)

§ 18 Urlaubsentgelt

(1) Im Urlaub wird das monatliche Regelentgelt gemäß § 15 dieses Manteltarifvertrages für die Dauer des Erholungsurlaubs fortgezahlt.

(2) Für das über das monatliche Regelentgelt hinausgehende monatliche Bruttoarbeitseinkommen (inkl. Zeitzuschläge, Mehrarbeitsstunden, Entgeltumwandlung usw., jedoch ohne Einmalzahlungen) wird folgende Regelung getroffen:

Je Urlaubstag wird der Teiler entsprechend der tatsächlich geleisteten Arbeitstage der letzten 12 abgerechneten Monate berücksichtigt, maximal jedoch 252 Arbeitstage.

(3) Für die Stundenwertstellung gilt § 16 Ziffer 3 dieses Manteltarifvertrages entsprechend.

(4) Für die Berechnung des über das Regelentgelt hinaus gehenden monatlichen Bruttoeinkommens werden im zurückliegenden 12-Monats-Zeitraum nur die Kalendermonate berücksichtigt, in denen der beschäftigte einen vollen Entgeltanspruch hatte.

(...)

Unter dem 16.07.2015 schlossen die Parteien einen Nachtrag zum Anstellungsvertrag vom 03.04.2002, welcher folgenden Inhalt ha...

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