Entscheidungsstichwort (Thema)

Erstattung von Detektivkosten

 

Leitsatz (amtlich)

1. Der Arbeitnehmer hat dem Arbeitgeber die durch das Tätigwerden eines Detektivs notwendigen Kosten zu ersetzen, wenn der Arbeitgeber anlässlich eines konkreten Tatverdachts gegen den Arbeitnehmer einem Detektiv die Überwachung des Arbeitnehmers überträgt und der Arbeitnehmer einer vorsätzlichen Vertragsverletzung überführt wird.

2. An der Erforderlichkeit der Beauftragung eines Detektivs durch den Arbeitgeber fehlt es, wenn der Arbeitgeber sein Ziel, etwaige unerlaubte Konkurrenztätigkeiten des Arbeitnehmers zu seinem Nachteil künftig zu unterbinden, seinen eigenen Angaben zufolge bereits durch eine bloße Ansprache des Arbeitnehmers hinsichtlich der Verwendung von bei ihm bezogenen Ersatzteilen erreicht hätte.

3. Unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zum Ersatz von Detektivkosten ist der Arbeitnehmer nicht zur Erstattung derjenigen Detektivkosten verpflichtet, die dem Arbeitgeber dadurch entstehen, dass sich die Tätigkeit des Detektivs nicht nur auf die bloße Überwachung des Arbeitnehmers oder die Durchführung von sog. Testkäufen und Ehrlichkeitskontrollen beschränkt, sondern der Arbeitnehmer vom Detektiv – im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber – zu einer Vertragspflichtverletzung (hier: der Vornahme von unzulässigen Wettbewerbshandlungen zum Nachteil des Arbeitgebers) provoziert werden soll, um dadurch erst einen etwaigen Grund für eine Kündigung herbeizuführen und nachweisen zu können.

 

Normenkette

BGB §§ 249, 280 Abs. 1 S. 1

 

Verfahrensgang

ArbG Bonn (Urteil vom 20.09.2006; Aktenzeichen 4 Ca 790/06)

 

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 20.09.2006 – 4 Ca 790/06 – wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten der Berufung trägt die Klägerin.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten noch um die Erstattung von Detektivkosten und von gewährten Firmenrabatten.

Der Beklagte war bei der Klägerin, einem Autohaus, als Werkstattleiter tätig und Mitglied des bei der Klägerin bestehenden Betriebsrats. Die Klägerin gewährte ihren Mitarbeitern für den Erwerb von Ersatzteilen Firmenrabatte. In der Zeit von Oktober 2002 bis März 2005 erwarb der Beklagte von der Klägerin jeweils unter Einräumung von Firmenrabatten insgesamt ca. 1.500 Ersatzteile.

In einer mit dem 07.08.2002 datierten „Mitarbeiter-Information” wies die Klägerin u.a. darauf hin, dass jeder Mitarbeiter von ihr verpflichtet sei, seine 100 %-ige Arbeitskraft dem Unternehmen zur Verfügung zu stellen und jede nebenberufliche Tätigkeit dem Unternehmen anzuzeigen sowie genehmigen zu lassen. Nicht genehmigte Tätigkeiten, insbesondere in ihren Kerngeschäftsfeldern – dem Handel mit Ersatzteilen, Reparieren von Kraftfahrzeugen, Handel mit Neu-/Gebraucht-/Unfall- und Schrottfahrzeugen – führten zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses. In einer weiteren „Mitarbeiter-Information” der Klägerin aus dem Monat August 2004 heißt es u.a., dass der Ersatzteilbezug zu Mitarbeiter-Konditionen nur aktiven Angestellten von ihr und für deren Angehörige ersten Grades für deren privates Auto gestattet sei. Ab sofort erfolge der Verkauf zu Mitabeiter-Konditionen nur noch nach Vorlage des Kfz-Scheines für das Fahrzeug, für das Ersatzteile bestimmt seien.

Anfang April 2005 beobachtete ein Mitarbeiter der Klägerin den Beklagten, wie dieser nach Arbeitsende auf dem Parkplatz der Klägerin hinter dem Betriebsgelände eine originalverpackte Stoßstange in seinen privaten Pkw verbrachte. Sodann informierte der Mitarbeiter den Geschäftsführer der Klägerin über den Vorfall. Am folgenden Tag begaben sich der Geschäftsführer der Klägerin und der Mitarbeiter zum Wohnhaus des Beklagten. Sie sahen, wie der Beklagte aus seinem Auto Material in den Hof brachte. Sie konnten jedoch nicht feststellen, ob sich im Hofbereich oder dahinter eine Reparaturmöglichkeit für Fahrzeuge befand.

Daraufhin erteilte die Klägerin einer Detektei den Auftrag, den Beklagten zu observieren. Die Detektei begann am 19.04.2005 mit der Observierung des Beklagten. Im Observationsbericht der Detektei heißt es u.a., der Beklagte habe am 26.04.2005 zunächst um 19.08 Uhr die Motorhaube eines Renault Twingo geöffnet, in den Motorraum gesehen und das gesamte Fahrzeug begutachtet. Um 19.20 Uhr habe ein anderer Fahrer eines Audi 80 dem Beklagten mehrere Blätter überreicht. Am Abend des 27.04.2005 habe der Beklagte in M, Gemeinde W, vor einer großen Halle geparkt, die Reparaturmöglichkeiten für Fahrzeuge aller Art geboten und in der sich eine belegte Hebebühne befunden habe. In der Zeit vom 04.06. bis zum 11.06.2005 wurde die Observierung des Beklagten fortgesetzt. Ausweislich des Observationsberichts habe sich am Samstag, dem 04.06.2005 um 09.23 Uhr das Schiebetor der Halle geöffnet. Wenig später sei in der Reparaturwerkstatt eine Person erschienen, die durch ihre Gestik als der Beklagte identifiziert werden könne und die alle Gespräche und Verhandlungen m...

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