Entscheidungsstichwort (Thema)

Auskunftsanspruch bei Vermutung einer Wettbewerbstätigkeit des Arbeitnehmers. Anspruch auf Ersatz von Detektivkosten

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Der Arbeitnehmer ist zur Auskunft über etwaige Wettbewerbsverletzungen verpflichtet, wenn ein begründeter Anlass oder eine hohe Wahrscheinlichkeit für die Annahme einer unerlaubten Wettbewerbstätigkeit besteht.

2. Die Kosten eines eingeschalteten Detektivbüros sind nur dann erstattungsfähig, wenn zur Zeit der Entstehung der Kosten bereits ein konkreter Verdacht gegen den Arbeitnehmer bestand und nicht nur lediglich Vermutungen oder vage Anhaltspunkte für eine Konkurrenztätigkeit sprachen.

 

Normenkette

BGB §§ 242, 280 Abs. 1; HGB §§ 60-61

 

Verfahrensgang

ArbG Augsburg (Urteil vom 14.05.2007; Aktenzeichen 3 Ca 725/04)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 28.10.2010; Aktenzeichen 8 AZR 547/09)

 

Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Endurteil des Arbeitsgerichts Augsburg vom 14.05.2007 (Az.: 3 Ca 725/04) abgeändert:

Der Kläger wird verurteilt, der Beklagten Auskunft darüber zu erteilen, welche Geschäfte auf dem Gebiet der Arbeitnehmerüberlassung / PSA (Personal-Service-Agentur) der Kläger in der Zeit vom 01.06.2003 bis 29.02.2004 geschlossen hat sowie die schriftlichen Unterlagen hierüber vorzulegen.

2. Soweit die Beklagte beantragt hat, den Kläger zu verurteilen EUR 40.301,00 nebst Zinsen i.H.v. 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen, wird die Berufung zurückgewiesen.

3. Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über Ansprüche auf Bezahlung von Lohn- und Urlaubsabgeltung sowie über Auskunftsansprüche und die Bezahlung von Schadensersatz, die die Beklagte im Wege der Widerklage geltend macht.

Gegenstand des Berufungsverfahrens sind nur die von der Beklagten im Wege der Widerklage verfolgten Ansprüche, nachdem über die Lohnzahlungsansprüche des Klägers sowie über den Anspruch auf Abgeltung von Resturlaub durch Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 21.06.2006 (Az.: 10 Sa 344/06) rechtskräftig zu Gunsten des Klägers entschieden wurde.

Die Beklagte betreibt Arbeitnehmerüberlassung.

Der Kläger war seit 24.09.2001 bei der Beklagten als Leiter deren Niederlassung in München gegen eine monatliche Bruttovergütung von EUR 6.121,00 beschäftigt. Rechtsgrundlage des Arbeitsverhältnisses war ein zwischen den Parteien am 12.09.2001 geschlossener Anstellungsvertrag.

Der Kläger selbst kündigte sein Arbeitsverhältnis am 29.01.2004 zum 29.02.2004. Für den Monat Januar 2004 rechnete die Beklagte die monatliche Vergütung mit EUR 6.121,00 brutto ab (Bl. 4 d. A.). Eine Zahlung an den Kläger erfolgte nicht.

Für die Zeit vom 16.02.2004 bis 27.02.2004 legte der Kläger der Beklagten eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (Bl. 30 bis 32 d. A.) vor, nach der der Kläger in diesem Zeitraum dienstunfähig gewesen sei. In der Abrechnung für Februar 2004 (Bl. 33 d. A.) wurden dem Kläger Beträge über EUR 2.430,10 und EUR 487,62 brutto in Abzug gebracht. In dieser Abrechnung wurde zudem ein Anspruch auf Urlaubsabgeltung mit EUR 2.925,72 brutto abgerechnet. Eine Zahlung für den Monat Februar 2004 durch die Beklagte ist aber ebenfalls nicht erfolgt.

Seit 03.02.2004 ist der Kläger Mitgesellschafter der Firma A. GmbH, die am 09.03.2004 im Handelsregister eingetragen wurde. Diese Firma betreibt ebenfalls gewerbliche Arbeitnehmerüberlassung.

Nachdem über die ursprünglichen Zahlungsanträge des Klägers über 2 × EUR 6.121,00 brutto (Gehalt Januar und Februar 2004) und EUR 2.925,72 brutto (Urlaubsabgeltung) rechtskräftig entschieden ist, trägt die Beklagte vor, der Kläger habe sich vertragsuntreu verhalten. So habe der Kläger bereits vom 16.02. bis 27.02.2004 für seine neue Firma gearbeitet und dabei am 18.02.2004 Montagearbeiten durchgeführt. Er habe bereits während des Bestehens des Arbeitsverhältnisses mit der Beklagten in erheblichem Umfang Geschäfte für eigene Interessen wahrgenommen. Er sei bereits während dieser Zeit an eine Vielzahl von Mitarbeitern der Beklagten herangetreten, um diese abzuwerben. Seit 03.02.2004 sei er Mitgesellschafter der Firma A. GmbH, deren Geschäftszweck ebenfalls in gewerbsmäßiger Arbeitnehmerüberlassung liege. Auch die Ehefrau des Klägers habe in einem Telefongespräch mitgeteilt, dass sich der Kläger „vor ca. einem Jahr” selbständig gemacht habe. Die von der Beklagten eingeschalteten Detektive hätten am 18.02.2004 festgestellt, dass in den Geschäftsräumen der Firma A. GmbH Briefkasten und Klingel beschriftet waren. Auch habe der Kläger dabei erklärt, dass er bereits neue und Superkunden habe. Er könne auch sofort Kräfte zur Verfügung stellen. Einen weiteren Termin habe er mit den Detektiven für den 24.02.2004 vereinbart. Bereits unter dem 22.01.2004 habe er ein Angebot auf dem Briefpapier der Firma Al. GmbH für einen potentiellen Kunden unterbreitet (Bl. 445 bis 447 d. A.). Damit habe der Kläger Auskunft über Geschäfte auf dem Gebiet der Arb...

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