Entscheidungsstichwort (Thema)
Kündigung des Berufsausbildungsverhältnisses durch den Ausbildenden während der Probezeit
Orientierungssatz
Das durch § 15 Abs 1 BBiG eingeräumte Recht, ein Berufsausbildungsverhältnis während der Probezeit jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen, findet dort seine Grenze, wo dessen Ausübung im Widerspruch zu den Grundprinzipien unserer Rechts- und Sittenordnung steht. Verstößt ein, an sich gestattetes Rechtsgeschäft den Umständen seiner Ausübung noch gegen die guten Sitten, ist es nichtig, § 138 BGB.
Normenkette
Fundstellen
Haufe-Index 446431 |
DB 1986, 812-812 (T) |
EzB BBiG § 15 Abs 1, Nr 15 (ST1) |
EzB BBiG § 15 Abs 3, Nr 22 (S1) |
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