Entscheidungsstichwort (Thema)

Kündigung des Berufsausbildungsverhältnisses durch den Ausbildenden während der Probezeit

 

Orientierungssatz

Das durch § 15 Abs 1 BBiG eingeräumte Recht, ein Berufsausbildungsverhältnis während der Probezeit jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen, findet dort seine Grenze, wo dessen Ausübung im Widerspruch zu den Grundprinzipien unserer Rechts- und Sittenordnung steht. Verstößt ein, an sich gestattetes Rechtsgeschäft den Umständen seiner Ausübung noch gegen die guten Sitten, ist es nichtig, § 138 BGB.

 

Normenkette

BBiG § 15 Abs. 1-2

 

Fundstellen

Haufe-Index 446431

DB 1986, 812-812 (T)

EzB BBiG § 15 Abs 1, Nr 15 (ST1)

EzB BBiG § 15 Abs 3, Nr 22 (S1)

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