Entscheidungsstichwort (Thema)

Einrichtung einer Einigungsstelle. offensichtliche Unzuständigkeit. Ordnung des Betriebes. Firmenkleidung. Tragen eines politischen Buttons. Zuständigkeit des örtlichen bzw. des Gesamtbetriebsrats. abschließende Regelung

 

Leitsatz (redaktionell)

Die Einigungsstelle ist nicht offensichtlich unzuständig, wenn es um die Frage des Tragens politischer Buttons während der Arbeit im Betrieb geht.

 

Normenkette

ArbGG § 98; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 1

 

Verfahrensgang

ArbG Dortmund (Beschluss vom 31.03.2008; Aktenzeichen 5 BV 72/08)

 

Tenor

Die Beschwerde der Arbeitgeberin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Dortmund vom 31.03.2008 – 5 BV 72/08 – wird zurückgewiesen.

 

Gründe

A.

Die Beteiligten streiten um die Einrichtung einer Einigungsstelle.

Die Arbeitgeberin betreibt bundesweit zahlreiche Möbelhäuser, unter anderem das Möbelhaus in K1. Im Betrieb K1 ist ein Betriebsrat, der Antragsteller des vorliegenden Verfahrens, gewählt.

Mit dem im Unternehmen existierenden Gesamtbetriebsrat schloss die Arbeitgeberin am 24.08.1998 ein Gesamtbetriebsvereinbarung „Firmenkleidung” (Bl. 10 ff. d. A.). Auf die Bestimmungen dieser Gesamtbetriebsvereinbarung wird Bezug genommen.

Die Arbeitgeberin befindet sich mit der Gewerkschaft ver.di in Tarifverhandlungen. Seit einiger Zeit tragen einige Mitarbeiter des Betriebes K1 auf ihrer Dienstkleidung einen ca. 5 cm × 8,5 cm großen roten Button der Gewerkschaft ver.di mit folgender in weiß bzw. schwarz gehaltenen Aufschrift:

„Ich sehe ROTbei diesem Arbeitgeberangebot!Tarifverträge nützenTarifverträge schützenver.di-NRW Handel”

Aus diesem Anlass teilte die Arbeitgeberin dem Betriebsrat am 15.02.2008 mit, dass sie das Anbringen dieser Buttons auf ihrer Firmenkleidung nicht dulde und diese aus dem publikumsrelevanten Bereich zu entfernen seien, da durch das Tragen der Buttons der Betriebsablauf, insbesondere im Kundenbereich beeinträchtigt und auch der Betriebsfrieden gestört würde; das Tragen von zusätzlichen privaten Extras sei nach der Gesamtbetriebsvereinbarung „Firmenkleidung” nicht erlaubt (Bl. 6 d. A.).

An 21.02.2008 (Bl. 7 d. A.) beschloss der Betriebsrat, ein Einigungsstellenverfahren einzuleiten und teilte dies der Arbeitgeberin mit.

Mit Schreiben vom 26.02.2008 teilte die Arbeitgeberin mit, dass sie weiterhin das Tragen der Buttons in den Bereichen mit Kundenverkehr nicht gestatte und im Übrigen eine Zuständigkeit der Einigungsstelle nicht sehe.

Der Betriebsrat leitete daraufhin am 11.03.2008 beim Arbeitsgericht Dortmund das vorliegende Beschlussverfahren ein.

Der Betriebsrat hat die Auffassung vertreten, die einzurichtende Einigungsstelle sei nicht offensichtlich unzuständig, da der Betriebsrat zur Frage der Ordnung des Betriebes oder des Verhaltens der Arbeitnehmer ein Mitbestimmungsrecht besitze.

Die Gesamtbetriebsvereinbarung „Firmenkleidung” enthalte keine Regelung der insoweit streitigen Fragen und stehe der Einsetzung einer Einigungsstelle nicht entgegen. Insbesondere stelle der Button kein Oberbekleidungsstück im Sinne der Ziffer 3.1 der Gesamtbetriebsvereinbarung dar.

Der vorgeschlagene Einigungsstellenvorsitzende verfüge über hinreichende Erfahrung in der Leitung von Einigungsstellen. Er sei auch zur Übernahme des Vorsitzes bereit und zeitlich dazu in der Lage.

Die Besetzung der Einigungsstelle mit jeweils drei Beisitzern sei geboten, da das Verfahren Pilotcharakter habe und damit sowohl eine gewerkschaftliche wie auch eine juristische Beteiligung geboten sei.

Der Betriebsrat hat beantragt,

  1. der Richter am Bundesarbeitsgericht Herr Dieter Krasshöfer wird zum Vorsitzenden einer Einigungsstelle zur Regelung über das Anbringen des Buttons „Ich sehe ROT bei diesem Arbeitgeberangebot – Tarifverträge nützen, Tarifverträge schützen” an der Firmenkleidung im Betrieb der Arbeitgeberin bestellt,
  2. die Anzahl der Beisitzer wird auf jeder Seite auf drei festgesetzt.

Die Arbeitgeberin hat beantragt,

die Anträge abzuweisen.

Sie hat die Einigungsstelle für offensichtlich unzuständig gehalten und ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates in Abrede gestellt. Es gehe vorliegend allein um tarifliche Fragen und Rechte aus Art. 9 GG. Raum für eine Regelung durch die Einigungsstelle gebe es nicht, da das Tragen der Buttons entweder grundrechtlich erlaubt oder aber verboten sei. Im Übrigen enthalte die Gesamtbetriebsvereinbarung „Firmenkleidung” vom 24.08.1998 insoweit eine abschließende Regelung.

Durch Beschluss vom 31.03.2008 hat das Arbeitsgericht die begehrte Einigungsstelle antragsgemäß eingerichtet, die Anzahl der Beisitzer jedoch auf jeder Seite auf zwei festgesetzt. Zur Begründung hat es ausgeführt, eine offensichtliche Unzuständigkeit der Einigungsstelle scheide aus, da das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG bei Fragen der Ordnung des Betriebes und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb betroffen sei. Die Gesamtbetriebsvereinbarung „Firmenkleidung” enthalte insoweit keine abschließende Regelung. Bei dem streitigen Button handele es sich weder um ei...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Personal Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge