Die KSV finanziert sich nach § 14 KSVG

  • zur einen Hälfte (50 %) aus den (hälftigen) Sozialversicherungsbeiträgen der tatsächlich über die KSK versicherten selbstständigen Künstler/Publizisten (quasi Arbeitnehmeranteil) und
  • zur anderen Hälfte (quasi Arbeitgeberanteil) aus der von den abgabepflichtigen Unternehmen zu zahlenden Künstlersozialabgaben (30 %) und
  • dem Bundeszuschuss (20 %).

Die Verwaltungskosten trägt der Bund zusätzlich.[1]

Die Künstlersozialabgabe wird bei den Unternehmen erhoben, die regelmäßig Werke und Leistungen selbstständiger Künstler/Publizisten gegen Entgelt in Anspruch nehmen oder diese nutzen. Das Wesen der KSV ist eine Zwangsversicherung, an deren Finanzierung (auch) diejenigen beteiligt werden, die mit dem Einbringen des Kunstwerks in den Wirtschaftsverkehr als Vermarkter betraut sind.[2]

[2] LSG Bayern, Urteil v. 12.11.1992, L 4 KR 81/90.

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