(1) 1Der Zuschuss[1] [Bis 25.03.2024: Zuschuß] des Bundes beträgt für das Kalenderjahr 20 vom Hundert der Ausgaben der Künstlersozialkasse. 2Überzahlungen sind mit dem Bundeszuschuss[2] [Bis 25.03.2024: Bundeszuschuß] des übernächsten Jahres zu verrechnen.

 

(2) Der Bund trägt die Verwaltungskosten der Künstlersozialkasse.

 

(3) Die Leistungen des Bundes nach den Absätzen 1 und 2 dürfen nur entsprechend dem jeweiligen Ausgabebedarf in Anspruch genommen werden.

[1] Geändert durch Gesetz zur Beschleunigung der Digitalisierung des Gesundheitswesens (Digital-Gesetz - DigiG) vom 22.03.2024. Anzuwenden ab 26.03.2024.
[2] Geändert durch Gesetz zur Beschleunigung der Digitalisierung des Gesundheitswesens (Digital-Gesetz - DigiG) vom 22.03.2024. Anzuwenden ab 26.03.2024.

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