Kurzbeschreibung

Die Tabelle gibt einen Überblick, in welchen Fällen Arbeitgeber einen besonderen Kündigungsschutz der Arbeitnehmer berücksichtigen müssen.

Vorbemerkung

Die Tabelle gibt einen Überblick, in welchen Fällen Arbeitgeber einen besonderen Kündigungsschutz der Arbeitnehmer berücksichtigen müssen.

Kündigungsrecht, gesetzliche Beschränkungen

Gesetz Geschützter Personenkreis / Sachverhalt
§ 623 BGB Schriftformerfordernis der Kündigung.
§ 622 Abs. 2 BGB Bei einer ordentlichen Kündigung langjährig beschäftigter Arbeitnehmer gelten längere Kündigungsfristen.
§ 1 Abs. 1 KSchG; § 23 Abs. 1 KSchG Arbeitnehmer, die länger als 6 Monate beschäftigt sind, fallen in Betrieben mit regelmäßig mehr als 10 Arbeitnehmern unter das KSchG.
§ 15 Abs. 1, Abs. 3 KSchG Die ordentliche Kündigung eines Mitglieds des Betriebsrats/der Jugend- und Auszubildendenvertretung/des Wahlvorstands/Wahlbewerbers ist unzulässig. Dies gilt nach§ 15 Abs. 3a und b KSchG auch für Initiatoren einer Betriebsratswahl und für Arbeitnehmer, die Vorbereitungshandlungen zur Errichtung eines Betriebsrats unternehmen.
§§ 17, 18 KSchG Anzeigepflicht vor Massenentlassungen; Entlassungssperre.
§ 102 BetrVG Anhörung des Betriebsrats vor jeder Kündigung.
§ 103 Abs. 1 BetrVG Die außerordentliche Kündigung eines Mitglieds des Betriebsrats/der Jugend- und Auszubildendenvertretung/Wahlvorstands/Wahlbewerbers bedarf der Zustimmung des Betriebsrats.
§ 29a HAG Die ordentliche Kündigung eines in Heimarbeit beschäftigten Mitglieds des Betriebsrats/der Jugend- und Auszubildendenvertretung/des Wahlvorstands/Wahlbewerbers ist unzulässig. Die außerordentliche Kündigung dieser Arbeitnehmervertreter bedarf der Zustimmung nach § 103 BetrVG.
§ 179 Abs. 3 SGB IX Vertrauensleute der schwerbehinderten Menschen genießen den gleichen Schutz wie Mitglieder des Betriebsrats.
§ 613a Abs. 4 BGB Vom Betriebsübergang betroffene Arbeitnehmer dürfen nicht wegen des Betriebsübergangs gekündigt werden.
§ 11 TzBfG Arbeitnehmern, die sich weigern, von Vollzeit in Teilzeit zu wechseln oder umgekehrt, darf deshalb nicht gekündigt werden.
§ 15 Abs. 3 TzBfG Die ordentliche Kündigung bei einer Befristung ist nur möglich, wenn dies vereinbart wurde.
§ 13 Abs. 2 TzBfG Bei einer Arbeitsplatzteilung kann das Arbeitsverhältnis nicht deshalb gekündigt werden, weil ein Arbeitnehmer aus der Arbeitsplatzteilung ausscheidet.
§ 168 SGB IX Die Kündigung eines schwerbehinderten Menschen bedarf der vorhergehenden Zustimmung des Integrationsamts.
§ 41 SGB VI Der Anspruch auf Altersrente ist kein Kündigungsgrund.
§ 17 Abs. 1 MuSchG Während der Schwangerschaft und bis zum Ablauf von 4 Monaten nach der Entbindung oder nach einer Fehlgeburt nach der 12. Schwangerschaftswoche darf der Arbeitgeber darf Arbeitsverhältnis nicht kündigen.
§ 18 Abs. 1 BEEG Vom Verlangen der Elternzeit sowie während der Elternzeit darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis nicht kündigen.
§ 2 Abs. 1 ArbPlSchG Von der Zustellung des Einberufungsbescheides bis zur Beendigung des Grundwehrdienstes sowie während einer Wehrübung darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis nicht kündigen. Das ArbPlSchG ist gemäß § 16 Abs. 7 ArbPlSchG auf den seit dem 1.7.2011 allein vorgesehenen freiwilligen Wehrdienst entsprechend anzuwenden.
§ 2 Abs. 1 EÜG Während der Eignungsübung darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis nicht kündigen.
§ 58 Abs. 2 BImSchG Die ordentliche Kündigung des Immissionsschutzbeauftragten ist unzulässig.
§§ 58d, 58 Abs. 2 BImSchG Die ordentliche Kündigung des Störfallbeauftragten ist unzulässig.
§ 60 Abs. 3 KrWG i. V. m. § 58 Abs. 2 BImSchG Die ordentliche Kündigung des Abfallbeauftragten ist unzulässig.
§ 66 WHG i. V. m. 58 Abs. 2 BImSchG Die ordentliche Kündigung des Gewässerschutzbeauftragten ist unzulässig.
§ 38 Abs. 2 i. V. m. § 6 Abs. 4 BDSG Die ordentliche Kündigung des Datenschutzbeauftragten ist unzulässig.
§ 7 Abs. 7 GwG Die ordentliche Kündigung des Geldwäschebeauftragten und seines Stellvertreters ist unzulässig.
§ 5 PflegeZG Von der Ankündigung bis zur Beendigung der kurzzeitigen Arbeitsverhinderung nach § 2 oder der Pflegezeit nach § 3 darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis nicht kündigen.
§ 2 Abs. 3 FPfZG i. V. m. § 5 PflegeZG Von der Ankündigung der Freistellung bis zur Beendigung der Familienpflegezeit darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis nicht kündigen.
§ 8 Abs. 1 ATZG Die Beantragung von Altersteilzeitarbeit ist kein Kündigungsgrund.
§ 22 Abs. 2 BBiG Auszubildenden kann nach der Probezeit nur aus wichtigem Grund und ohne Einhalten einer Kündigungsfrist gekündigt werden.
§ 36 Abs. 1 HinSchG Gegen hinweisgebende Personen gerichtete Repressalien sind verboten. Hierunter sind insbesondere auch Kündigungen zu verstehen.

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