Die Arbeitsunfähigkeit ist der zuständigen Krankenkasse innerhalb einer Woche nach ihrem Beginn zu melden.[1]

Wird sie verspätet gemeldet, ruht das Krankengeld bis zum Eingang der Meldung. Die Meldefrist ist auch bei einer Fortsetzungserkrankung zu beachten.

Ab 1.1.2021 übermittelt der Vertragsarzt die Daten über eine Arbeitsunfähigkeit und ihre Fortsetzung elektronisch an die Krankenkasse.[2] Während einer Übergangsphase bis zum 31.12.2021 wird zusätzlich der 4-teilige Formularsatz in Papier ausgefertigt. Die Regelung gilt auch für Krankenhäuser und stationäre Reha-Einrichtungen.[3]

Der Versicherte ist aufgrund der elektronischen Übermittlung davon befreit, der Krankenkasse die Arbeitsunfähigkeit zu melden (Ausnahme: Eine elektronische Übermittlung ist wegen fehlender Technik nicht möglich).

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