Das Versicherungsverhältnis freiwillig versicherter Krankengeldbezieher wird durch die Arbeitsunfähigkeit nicht berührt. Die Versicherung wird mit einem Anspruch auf Krankengeld geführt, solange die Arbeitsunfähigkeit fristgerecht ärztlich festgestellt wird.[1] Das gilt auch, wenn das Arbeitsverhältnis während des Krankengeldbezugs endet.[2] Nach beendeter Arbeitsunfähigkeit wird die Versicherung in diesem Fall umgestellt und ohne Anspruch auf Krankengeld geführt.
Verspätete Feststellung
Die Regelung über die verspätete Feststellung der Arbeitsunfähigkeit[3] ist nicht anzuwenden, weil davon nur versicherungspflichtige Mitglieder erfasst werden.
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