(1) Anerkannte Jugendverbände und demokratisch organisierte Jugendgruppen haben aufgrund der durch sie gewährleisteten Eigenverantwortlichkeit junger Menschen eine tragende Funktion in der Jugendarbeit.
(2) Die Jugendverbände und Jugendgruppen richten neben ihrer Verbandsarbeit offene Gesamtangebote nach Maßgabe des § 12 Abs. 2 Achtes Buch Sozialgesetzbuch an junge Menschen und führen sie durch.
(3) 1Die Tätigkeit der Jugendverbände, Jugendgruppen und Jugendinitiativen und der Zusammenschlüsse von Jugendverbänden ist angemessen zu fördern. 2Umfang und Verfahren der Förderung werden durch die öffentlichen Träger der Jugendhilfe auf überörtlicher und örtlicher Ebene in Richtlinien geregelt.
(4) 1Die Zusammenschlüsse der Jugendverbände haben insbesondere die Aufgabe:
2Unberührt bleibt das Recht der Zusammenschlüsse von Jugendverbänden, ihre Arbeitsschwerpunkte und Projekte zu formulieren und auszuführen.
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