Rz. 9

Ist der Unternehmer eine juristische Person, ergibt sich die Haftungsbeschränkung auf sein Vermögen bereits aus der Rechtsform. Da es anders unbillig wäre, beschränkt Satz 3 auch bei nicht rechtsfähigen Vereinen und Gesellschaften (GbR) die Haftung aller Vereinsmitglieder bzw. Gesellschafter auf das jeweilige Vermögen (Bereiter-Hahn/Mehrtens, SGB VII, § 111 Rz. 3; Grüner, in: LPK-SGB VII, § 111 Rz. 2; Hillmann, in: JurisPK-SGB VII, § 111 Rz. 11; Krasney, in: Becker/Burchardt/Krasney/Kruschinsky, SGB VII, § 111 Rz. 8).

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