Rz. 2

Zugunsten der Sozialversicherung als Gläubigerin wird der Kreis der Haftungsverpflichteten nach § 110 auf das Unternehmen erweitert. Entsprechend § 110 haftet das Unternehmen neben der natürlichen Person des Verursachers als Gesamtschuldner, wenn der Verursacher den Versicherungsfall in seiner Eigenschaft als Vertreter grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht hat (Satz 1). Die Haftung des Vertreters nach § 110 bleibt bestehen (Satz 2). Die Haftung nicht rechtsfähiger Vereine und Gesellschaften wird auf das Vereins- bzw. Gesellschaftsvermögen beschränkt (Satz 3).

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